Rabattgewährung durch Dritte
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob eine AG für Lohnsteuer auf Rabatte haftet, die ihren Mitarbeitern von Dritten beim Abschluss von Versicherungsverträgen eingeräumt wurden.
Die Arbeitnehmer der AG erhielten von zwei Versicherungsunternehmen X und Z Produkte zu verbilligten Tarifen. Auf dieses Angebot wurden sie im Personalhandbuch der AG hingewiesen. Die AG unterwarft die gewährten Tarifvorteile nicht dem LSt-Abzug. Zwischen der AG und den Versicherungsunternehmen bestanden keine Vereinbarungen über die Rabatte. Die von Z gewährten Rabatte standen Mitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen. Die Rabatte der X wurden aktiven und pensionierten Mitarbeitern der inländischen X-Gesellschaften sowie Beschäftigten bestimmter anderer Unternehmen gewährt.
Das FA war der Auffassung, bei den Rabatten handele es sich um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die AG für LSt, SolZ und KiSt 2001 bis 2004 in Höhe von rund 175.000 EUR in Haftung. Dem folgte das FG. Denn über die Verweisung auf das Personalhandbuch seien die Tarifvorteile Gegenstand des Arbeitsvertrags gewesen.
Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Die Leistung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
Daher sind Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, kein Arbeitslohn. Soweit und in der Höhe, als Preisnachlässe auch im normalen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten erzielt werden, spricht nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Das gilt erst recht, wenn es um von Dritten gewährte Preisnachlässe geht. Arbeitslohn liegt dann nur vor, wenn die Vorteile nicht auf dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Dritten gründen, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgelten sollen.
Das FG hat den Entlohnungscharakter einzig daran festgemacht, dass die Tarifvorteile Gegenstand des Arbeitsvertrags gewesen seien. Dass Dritte auf ihre Leistungen Rabatte einräumen, lässt jedoch nicht den Schluss auf eine zusätzliche Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zu. Entscheidend ist, ob die Zuwendung des Dritten eine Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Daran fehlt es hier. Vielmehr sicherten sich die Dritten - die Versicherungsunternehmen X und Z - durch die Rabatte aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen leicht zugänglichen und aufgrund der niedrigen Marketing- und Vertriebskosten attraktiven Kundenkreis.
Hinweis
Der BFH verlangt somit für die steuerliche Erfassung einer Drittzuwendung die konkrete Feststellung des Entlohnungscharakters. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber die Gelegenheit erhält, bei Dritten verbilligte Leistungen zu beziehen, genügt nicht. Für eine Entlohnung kann sprechen, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten geschlossen werden und die Vorteile einem fremden Personenkreis nicht offen stehen.
Urteil v. 10.4.2014, VI R 62/11, veröffentlicht am 16.7.2014
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