Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Gartenweges nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Einfamilienhauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

Vor dem FG Münster klagten Eheleute, die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten sind und dieses auch bewohnen. Bei der Klägerin wurde ein Behinderungsgrad von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt. Die Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses ist mit einem Rollstuhl erreichbar. Auf der Vorderseite ließen die Kläger eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die hierfür entstandenen Kosten wollten sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Aus ihrer Sicht war Maßnahme medizinisch notwendig. Zudem gehöre auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf.

Das Finanzamt erkannte jedoch die außergewöhnlichen Belastungen nicht an und begründete dies damit, dass der Umbau eines Gartens nicht berücksichtigt werden könne, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Hilfsweise beantragten die Kläger im Klageverfahren die Berücksichtigung des in der Rechnung enthaltenen Lohnanteils nach § 35a EStG.

Keine zwangsläufigen Aufwendungen

Auch das FG Münster erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an. Aus Sicht des Gerichts seien nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Der Zugang war aufgrund der Terrasse auf der Rückseite des Hauses gegeben. Das Gericht gab allerdings dem Hilfsantrag auf Steuerermäßigung nach § 35a EStG statt und ließ zudem die Revision zum BFH zu.

FG Münster, Urteil v. 15.1.2020, 7 K 2740/18 E, veröffentlicht mit dem Februar-Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Außergewöhnliche Belastung, Behinderung