Schulgeld an schweizerische Privatschule keine Sonderausgaben

In Deutschland lebende Eltern können das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen.

In zwei Urteilen vom 11. September 2007 (Rs. C-76/05 - Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 und Rs. C-318/05 - Kommission gegen Deutschland - Slg. 2007, I-6957) hatte der EuGH entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.

Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.06.1999 (BGBl 2001 II S. 811) abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt. 

Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage hat der Senat davon abgesehen, die Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

BFH, Urteil v. 09.05.2012, X R 3/11

BFH, Pressemitteilung Nr. 45 v. 20. Juni 2012

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