Sterbegeldleistung aus der Beamtenversorgung steuerfrei?

Das Sterbegeld für Beamte ist eine Versorgung ihrer Hinterbliebenen im Todesfall. Es stellt sich die Frage, ob das Sterbegeld nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist und ob eine Anrechnung auf Beerdigungskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung erfolgt.

Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten (Pensionären) erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge bzw. Pension.

Gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, steuerfrei.

Regelung in R 3.11 LStR

R 3.11 Abs. 1 LStR regelt hierzu u.a., dass Beilhilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen oder Unterstützungen in besonderen Notfällen an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund von Beilhilfevorschriften (Beihilfegrundsätzen) oder Unterstützungsvorschriften (Unterstützungsgrundsätzen) des Bundes oder der Länder oder von entsprechenden Regelungen, steuerfrei sind.

Beispiel: In 2019 verstarb die Mutter von A, welche Ruhestandsbeamtin war. A erhielt als einziger Abkömmling ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats. Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2019 setzte das Finanzamt das Sterbegeld als Einkünfte (Versorgungsbezüge) an. Bei den geltend gemachten Beerdigungskosten vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Kosten nur dann geltend gemacht werden könnten, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt seien. Hier seien die Kosten durch das Sterbegeld gedeckt.

A ist dagegen der Meinung, dass das den nächsten Angehörigen eines Beamten gewährte Sterbegeld nicht als Einkommen zu versteuern ist, sondern als eine der Beihilfe vergleichbare, zweckgebundene Leistung zur Deckung der Beerdigungskosten anzusehen und daher gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist.

FG Berlin-Brandenburg wendet Steuerbefreiungsvorschrift an

Dieser Auffassung ist das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 16.1.2019, 11 K 11160/18) gefolgt. Es geht zwar davon aus, dass es sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG aber anzuwenden ist, weil es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden.

Nach den Regelungen des Beamtenversorgungsrechts wird das Sterbegeld an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten typisierend wegen deren - durch den Todesfall bedingten - Hilfsbedürftigkeit gewährt. Es handele sich daher um eine finanzielle Hilfestellung zur Abdeckung des infolge des Todesfalles entstehenden Mehraufwandes. Dies wird nach Ansicht des FG daraus deutlich, dass das Sterbegeld nicht pauschal als Festbetrag ausgezahlt wird, sondern sich in seiner Höhe nach der Höhe der letzten Dienst- bzw. Ruhegehaltsbezüge des verstorbenen Beamten bemisst. Insofern würden die Lebensverhältnisse des verstorbenen Beamten und der daraus resultierende Mehraufwand infolge seines Todes bei der Höhe berücksichtigt.

Dass es wegen der Anknüpfung an das bis zum Tod bestandene Beamtenverhältnis steuerlich als Bezug aus früheren Dienstleistungen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist, stehe seiner Einordnung unter § 3 Nr. 11 EStG nicht entgegen.

Aktualisierung: FG Düsseldorf vertritt Auffassung des Finanzamts...

Der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist das FG Düsseldorf (Urteil v. 15.6.2020, 11 K 2024/18 E) aktuell entgegengetreten. Das geleistete Sterbegeld stellt keinen steuerbefreiten Bezug "wegen" Hilfsbedürftigkeit dar. Es richtet sich der Höhe nach nicht an dem konkreten finanziellen Bedarf des Hinterbliebenen wegen deren Hilfsbedürftigkeit.

Ausschlaggebend ist, welche Höhe der Lohn des Verstorbenen hatte. Zweck des Sterbegeldes ist es, den Hinterbliebenen die Umstellung der Lebensführung durch den Wegfall des Einkommens des Verstorbenen zu erleichtern. Es soll vor allem einen Kostenbeitrag zur Bestattung leisten, ohne dass es des Nachweises solcher Aufwendungen bedarf, so das FG.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb Sterbegelder an Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes steuerfrei sein sollten, während Sterbegelder aus der Sozialversicherung oder den Versorgungswerken gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG steuerpflichtig (s. BFH, Urteil v. 23.11.2016, X R 13/14) sind. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht dieser Sterbegelder ist auch, dass es sich bei diesen nicht um zweckgebundene Zuwendungen zum Ersatz notwendiger Auslagen handelt.

...aber keine Anrechnung auf Beerdigungskosten

Eine Anrechnung auf die Beerdigungskosten komme bei einer Steuerpflicht des Sterbegeldes aber (außer in Höhe des Versorgungsfreibetrages) nicht in Betracht. Der Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass nur bei steuerfreien Sterbegeldleistungen eine Anrechnung erfolgt. Auch eine Begleichung der Beerdigungskosten aus dem Nachlass führe nur deswegen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, weil der Zufluss des Nachlassvermögens nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH, Beschluss v. 21.02.2018, VI R 11/16).

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob das Sterbegeld, welches aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist, hat das FG Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen, welche auch eingelegt wurde. Auch das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, weil sowohl in Bezug auf die Steuerbefreiung des Sterbegeldes als auch die Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten aus zu versteuernden Sterbegeldern eine Entscheidung des BFH erforderlich sei. Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH (Az. VI R 8/19 und VI R 31/20) entschieden hat.


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