Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft
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Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Beratungsleistungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) steuerfrei sind, wenn die Entscheidung zur Umsetzung der Empfehlungen bei der KAG verbleibt.
Eine KAG, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen verwaltete, beauftragte eine Beraterin (B), Empfehlungen für den Kauf/Verkauf von Wertpapieren zu erteilen, wobei die Letztentscheidung über die Umsetzung der Empfehlungen bei der KAG verblieb. Die Vergütung erfolgte nach einem vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz.
Das FA behandelte die Entgelte aus den Beratungsleistungen als steuerpflichtig. Die von B dagegen erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen. Der BFH setzte das von B eingeleitete Revisionsverfahren aus und legte die Frage der steuerlichen Behandlung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens dem EuGH vor. In seiner inzwischen ergangenen Entscheidung tritt der EuGH der restriktiven Sicht der Finanzverwaltung entgegen (EuGH-Urteil v. 7.3.2013, C-275/11). Danach kann eine steuerfreie Beratungsleistung steuerbefreit sein, wenn sie eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG aufweist. Die Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG weist eine solche enge Verbindung auf.
Entscheidung
Der BFH verweist auf das o.g. EuGH-Urteil. Danach sind die Leistungen der B entgegen dem Urteil des FG steuerfrei. Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. Gegen die Steuerfreiheit spricht nicht, dass die Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage der Fonds bewirken. Unerheblich ist auch, dass es Sache der KAG war, die von B abgegebenen Empfehlungen nach Überprüfung umzusetzen und dass die Steuerfreiheit nicht zu einem Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz führt.
Hinweis
Mit dem EuGH erleichtert der BFH die umsatzsteuerfreie Auslagerung von Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentvermögen. Das EuGH-Urteil bezieht sich zwar nur auf Beratungsleistungen. Die Grundsätze dürften jedoch auch auf andere ausgelagerte Leistungen anwendbar sein. Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen müssen angepasst werden.
BFH, Urteil v. 11.4.2013, V R 51/10, veröffentlicht am 17.7.2013
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