Steuersatz für die Vermietung von Bootsliegeplätzen
Hintergrund: Vereinnahmung von Hafengeldern durch einen Bootsverein
Der gemeinnützige Verein zur Förderung des Segel- und Motorwassersports unterhält in seinem Hafen Liegeplätze, die Gästen gegen Entgelt zur Verfügung stehen. Der Verein unterwarf die Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz. Das FA wandte dagegen den Regelsteuersatz an. Das FG wies die Klage mit dem Hinweis ab, die Überlassung von Bootsliegeplätzen könne nicht als Vermietung von Campingflächen i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angesehen werden.
Mit der Revision machte der Verein geltend, die Besteuerung mit dem Regelsatz sei gleichheitswidrig, da die Überlassung von Flächen für Wohnmobile und Wohnwagen – ein vergleichbarer wirtschaftlicher Vorgang – ermäßigt besteuert werde (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG).
Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Frage dem EuGH vor (BFH v. 2.8.2018, V R 33/17, BFH/NV 2019, 91). Dabei hielt der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für durchaus möglich.
Der EuGH urteilte jedoch ablehnend (EuGH-Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven v. 19.12.2019, C 715/18, EU:C:2019:1138, HFR 2020, 192). Im Nachgang zu dem EuGH-Urteil konnte der BFH nunmehr über die anhängige Revision des Vereins entscheiden.
Entscheidung: Die Regelbesteuerung ist nicht gleichheitswidrig
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Gegen die Regelbesteuerung für die Überlassung von Bootsliegeplätzen sprechen im Anschluss an das EuGH-Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.
Auslegung nach dem Wortlaut
Die Überlassung von Bootsliegeplätzen wird von der nationalen Steuersatzermäßigung für die "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht umfasst, da eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes keine Campingfläche ist. Diese Beurteilung ergibt sich auch aus dem Unionsrecht (Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL). Denn die Vermietung von Bootsliegeplätzen ist im Wortlaut des Anh. III Nr. 12 MwStSystRL nicht enthalten und dem Begriff der Beherbergung nicht immanent. Die Vermietung von Bootsliegeplätzen soll in erster Linie das sichere Festmachen der Boote am Liegeplatz ermöglichen.
Kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Gleichbehandlung
Diese Auslegung steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Dieser verbietet es, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (BFH v. 2.8.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293, Rz 29). Nach dem EuGH-Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven erfüllen die Vermietung von Campingplätzen und Wohnwagenplätzen einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits unterschiedliche Zwecke. Denn Boote (der im Streitfall genutzten Art) dienen nicht – zumindest nicht hauptsächlich – als Beherbergungsorte. Wegen dieser unterschiedlichen Zweckrichtung (einerseits Beherbergung, andererseits Anlegen des Bootes) stehen die Dienstleistungen nicht miteinander in Wettbewerb. Damit liegt ein hinreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung vor. Der Neutralitätsgrundsatz ist nicht verletzt.
Keine Begünstigung als gemeinnützige Einrichtung
Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (Alt. 1). Danach gilt die Steuerermäßigung nicht, wenn der Zweckbetrieb in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer steht. Das ist bei den von dem Verein ausgeführten Beherbergungsumsätzen der Fall.
Hinweis: Enge Auslegung der Ausnahmeregelung
In dem Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven hebt der EuGH zum einen den Grundsatz besonders hervor, dass Bestimmungen, mit denen von einem Grundsatz abgewichen wird, eng auszulegen sind. Zum anderen müssen die im Anh. III MwStSystRL verwendeten Begriffe entsprechend ihrer gewöhnlichen Bedeutung ausgelegt werden.
Gemessen an dem ausführlichen Vorlagebeschluss des BFH ist das EuGH-Urteil sehr kurz gefasst. In der Folge ist auch das abschließende Urteil des BFH nicht sehr umfangreich ausgefallen. Der EuGH hat insbesondere den Gesichtspunkt zu wenig gewürdigt, dass im konkreten Fall die Bootsliegeplätze tatsächlich an die Gäste zum vorrangigen Zweck der Beherbergung vergleichbar einem Wohnmobilabstellplatz vermietet wurden. Der Zweck, das Boot festzumachen, spielte nur eine untergeordnete Rolle.
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