Umwandlung einer GmbH in eine KG
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel einer GmbH im Jahr 2005 hervorgegangen war. Die GmbH hatte ihrem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 1996 eine Pension zugesagt, die dieser ab Vollendung seines 68. Lebensjahres erhalten sollte. Zum Zeitpunkt der Zusage war der Geschäftsführer bereits 57 Jahre alt. Seine Tätigkeit sollte mit Erreichen des 65. Lebensjahres enden.
Bereits für die Jahre 1996 bis 1998 hatte das Finanzamt die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, was durch das FG Münster und den BFH bestätigt worden war. Für das Streitjahr 2006 ging das Finanzamt zunächst davon aus, dass dem ehemaligen Gesellschafter die Korrekturen der Pensionsrückstellung als nachträgliche Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen seien und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Diesen Bescheid hob es nach Einspruch des ehemaligen Gesellschafters wieder auf und erließ ihm gegenüber einen negativen Feststellungsbescheid. Die Korrekturen erfasste er stattdessen in der Gesamthandsbilanz der KG.
Die hiergegen von der KG erhobene Klage blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, dass der ehemalige GmbH-Gesellschafter in den Feststellungsbescheid nicht einzubeziehen sei, da er kein Mitunternehmer der KG geworden sei. Die Pensionszusage sei nicht als betrieblich veranlasst anzusehen. Diesbezüglich sei bereits für frühere Jahre zutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH angenommen worden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in den zum Zeitpunkt der Zusage verbleibenden ca. 7,5 Jahren seiner Tätigkeit die Pension nicht habe erdienen können. Für den betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Zusage sei – ebenso wie bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung – auf das auslösende Moment der Zusage abzustellen. Der Formwechsel führe auch nicht dazu, einen ehemaligen GmbH-Gesellschafter nunmehr als Mitunternehmer zu behandeln. Die Pensionszah lungen seien bei ihm vielmehr ohne Bindung an den Feststellungsbescheid als Kapitalerträge zu erfassen.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 48/14 anhängig
FG Münster, Urteil v. 20.11.2014, 12 K 3758/11 G,F
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
646
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
588
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
587
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
549
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
532
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
420
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
407
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
405
-
Anschrift in Rechnungen
394
-
Teil 1 - Grundsätze
369
-
Vorsteuerabzug für einen "Supersportwagen" vor Betriebseröffnung
30.12.2024
-
Neue anhängige Verfahren im Dezember 2024
27.12.2024
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024