Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung auch im "Wegverlegungsfall"

Hintergrund:
Nach ihrer Eheschließung am 8.5.2008 begründeten die Kläger ihren Familienwohnsitz am bisherigen Wohnort der Ehefrau. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt der Kläger als Zweitwohnung bei. In der Steuererklärung 2008 machte er Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Er begehrte insbesondere den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Das FA verweigerte den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG. Da der Kläger bereits vorher länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt habe, sei die Dreimonatsfrist zum Zeitpunkt der Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits abgelaufen gewesen. Im Klageverfahren verweisen die Kläger auf das BFH, Urteil v. 8.7.2010, VI R 15/09, BStBl 2011 II S. 47, gemäß der es für die Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen nicht darauf ankomme, ob dem Stpfl. die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt gewesen sei.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG widerspricht die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach die Dauer eines der doppelten Haushaltsführung vorausgegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG anzurechnen sei, dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes. Begründet wird eine doppelte Haushaltsführung in der Regel mit Bezug der Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Dies gilt jedoch nicht für die sog. Wegverlegungsfälle, in denen die doppelte Haushaltsführung dadurch entsteht, dass ein Stpfl. seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und darauf einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. In diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit der Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung des Stpfl. in eine Zweitwohnung begründet (BFH, Urteil v. 5.3.2009, VI R 58/06, BStBl 2009 II S. 1012). Erst mit der Umwidmung beginnt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG zu laufen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 9.1.2013, 15 K 318/12
Praxishinweis:
Das FG weist darauf hin, dass der Inhalt von R 9.11 Abs. 7 S. 5 LStR keinen Eingang ins Gesetz gefunden hat. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. VI R 7/13 beim BFH geführt. In vergleichbaren Fällen sollte das Verfahren durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.
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