Erneuter Verpflegungsmehraufwand nur ab vierwöchiger Unterbrechung der Auswärtstätigkeit

Hintergrund
A betreute als selbstständiger Unternehmensberater zwei Beratungsprojekte einer Firma in B. Im Streitjahr 1999 war er regelmäßig jede Woche (abgesehen von einer zweiwöchigen Unterbrechung) zwei bis vier Tage, meist drei Tage (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag) zusammenhängend in B tätig und übernachtete im Hotel. Insgesamt war er im Streitjahr an 153 Tagen in B beschäftigt. Bereits im Vorjahr war er in gleicher Weise von Oktober bis Dezember in B tätig. Die Beratungszeiten wurden jeweils kurzfristig vereinbart und A wurde immer wieder neu beauftragt.
Das FA und das FG sowie letztlich auch der BFH wiesen den Antrag des A auf Abzug der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand für seine Tätigkeit in B zurück.
Entscheidung
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Da A bereits seit Oktober 1998 in B tätig war, war die Dreimonatsfrist bereits zum Beginn des Streitjahres 1999 abgelaufen.
Der BFH hebt hervor, dass die Abzugsbeschränkung auch dann gilt, wenn die Auswärtstätigkeit nicht durchgängig wöchentlich an fünf Arbeitstagen ausgeübt wird. Denn auch bei vorübergehenden Unterbrechungen (Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Tätigkeit andernorts, Krankheits- und Urlaubszeiten) ist es möglich, einen Mehraufwand zu minimieren oder auch ganz zu vermeiden. Wenn auch nicht unbedingt lebensnah, so kann dem BFH doch nicht darin widersprochen werden, dass sich z.B. für das Frühstück und Abendessen im Hotel durchaus preiswertere Alternativen finden lassen.
Die Dreimonatsfrist beginnt erst bei einer Unterbrechung von vier Wochen neu zu laufen. Der BFH lehnt damit die z.T. im Schrifttum vertretene Auffassung ab, wonach schon jede kurzfristige Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt.
Hinweis
Der BFH hat schon früher verfassungsrechtliche Einwände gegen die Dreimonatsfrist zurückgewiesen. Weitere Ausführungen dazu hat er sich im aktuellen Fall erspart.
Mit der Neuregelung des Reisekostenrechts ab 2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.1013) hat sich die Rechtslage nicht grundsätzlich geändert. Dass eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit nur zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, wenn sie mindestens vier Wochen dauert, steht jetzt ausdrücklich im Gesetz. Fraglich könnte allenfalls sein, ob das Entstehen von Mehraufwand künftig nachgewiesen werden muss. Denn die Neuregelung geht davon aus, dass mit den Pauschalen "tatsächlich entstandene" Mehraufwendungen abgegolten werden (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG n.F.).
BFH, Urteil v. 28.2.2013, III R 94/10, veröffentlicht am 15.5.2013
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