Wann eine Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO zulässig ist
Der Kläger ist selbstständiger Handelsvertreter und bildete im Jahr 2004 in seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Transporters. Bei der Veranlagung 2007 stellte das Finanzamt fest, dass die Rücklage bislang nicht aufgelöst und der Transporter nicht angeschafft worden war. Es löste daher die Rücklage im Einkommensteuerbescheid 2007 gewinnerhöhend auf.
Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Rücklage sei bereits vor dem Jahr 2007 aufzulösen gewesen, hatte Erfolg. Das Finanzamt änderte zudem den Einkommensteuerbescheid 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wobei es den Gewinn um den Betrag der Rücklage nebst Zinsen erhöhte.
Korrektur nach § 173 oder § 174 AO?
Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt den Gewinn zu Recht im Jahr 2006 erhöht hat. Zutreffende Korrekturvorschrift ist allerdings § 174 Abs. 4 AO. Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden können.
Die Auflösung der Rücklage im ESt-Bescheid 2007 war objektiv unrichtig. Das Finanzamt hat den Sachverhalt auch irrig beurteilt, weil es offenbar der Meinung war, dass die unterbliebene Auflösung der Rücklage in der nächsten offenen Veranlagung zu berücksichtigen sei. Der Kläger hat zudem gegen den geänderten ESt-Bescheid 2007 Einspruch eingelegt, dem das Finanzamt abhalf. Auch war es die materiell richtige Rechtsfolge, den Einkommensteuerbescheid 2006 zu ändern.
Bescheid aufgrund falscher Bezeichnung der Korrekturvorschrift ist nicht rechtswidrig
Der Einkommensteuerbescheid 2006 konnte zwar nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, denn die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger das Wirtschaftsgut, für das er eine steuerliche Rücklage nach § 7g EStG gebildet hat, nicht angeschafft hat, ist keine rechtserhebliche Tatsache für die Auflösung der Rücklage (vgl. BFH-Urteil v. 22.3.2016, VIII R 58/13, BStBl 2016 II S. 774). Allerdings führt die falsche Bezeichnung der Korrekturvorschrift in einem Änderungsbescheid regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides.
Der Kläger hat zwischenzeitlich unter dem Az. X R 13/18 die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt.
Sächsisches FG, Urteil v. 6.3.2018, 3 K 1470/16, Haufe Index 11761660
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