Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Das gilt auch für ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten (FG Münster, Urteil v. 29.12.2021, 8 K 592/20 E, EFG 2022 S. 680, Revision anhängig, Az. beim BFH VIII R 7/23). Ebenso gehört die Blockerstellung von Kryptowährungen ("Mining", "Forging", "Staking", "Lending") dazu, sofern die Tätigkeit nicht gewerblich ist (Einzelheiten BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 S. 668).
Die erzielten Einkünfte aus "Mining" → Anlage G - Besonderheiten-Kryptowährungen, "Forging", "Staking", "Lending" und der "Teilnahme an Airdrops von Kryptowerten" sind in den Zeilen 10 und 11 zu erklären, sofern keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder Kapitalvermögen vorliegen.
Andere Einnahmen, die unter die sonstigen Einkünfte fallen, sind z. B. die gelegentliche Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften sowie die gelegentliche Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände (z. B. Fahrzeug, Motorjacht, Wohnmobil, Klavier, einzelne Maschinen), aber auch im Rahmen einer Fahrgemeinschaft für die Mitnahme von Kollegen erhaltene Fahrtgelder. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten (Zeile 15) gehören z. B. Aufwendungen für Zeitungsanzeigen, Werbung, Fahrtkosten oder die Abschreibung. Sind die in Zeile 16 ermittelten Einkünfte (Unterschiedsbetrag aus Einnahmen und Werbungskosten) nicht höher als 255 EUR (bei Ehegatten gilt die Grenze bei jedem für seine Einkünfte), bleiben sie steuerfrei. Liegen sie über dieser Freigrenze, muss der gesamte Gewinn versteuert werden.
Verluste aus solchen Geschäften können nur mit Gewinnen aus gleichartigen Leistungen im selben Jahr, im Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in folgenden Jahren (Verlustvortrag) verrechnet werden.
Sonstige Einkünfte gelten auch dann als zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (BFH, Urteil v. 20.3.2001, IX R 97/97, BFH/NV 2001 S. 1072, z. B. Bestechungsgelder). Müssen diese in einem späteren Jahr zurückgezahlt werden, wirkt sich die Rückzahlung erst in diesem Jahr aus (BFH, Urteil v. 31.5.2000, IX R 73/96, BFH/NV 2001 S. 25). Wirken sich die Beträge z. B. wegen fehlender Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht aus, muss das hingenommen werden (BFH, Urteil v. 9.12.2009, IX B 132/09, BFH/NV 2010 S. 646).
Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt es sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.
Einkünfte aus der Containervermietung können als sonstige Einkünfte oder auch als Gewerbebetrieb einzustufen sein (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2021, 13 K 2755/20 E, Revision eingelegt, Az. beim BFH III R 35/22).