Entscheidungsstichwort (Thema)
(Maßgeblicher Zinssatz bei der Ermittlung des Kapitalwerts wiederkehrender Nutzungen und Leistungen i.S. des § 13 BewG - Sinn des Zinssatzes von 5,5 v.H. - Ansatz des nachgewiesenen gemeinen Wert i.S. des § 13 Abs. 3 BewG)
Leitsatz (amtlich)
Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen von bestimmter Dauer (hier: Erbbauzinsansprüche) kann nicht unter Zugrundelegung eines anderen als des in § 13 Abs.1 Satz 2 BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5,5 v.H. ermittelt werden.
Orientierungssatz
1. Der Zinsfuß von 5,5 v.H. ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG vom Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben worden und daher grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn sich der durchschnittliche Zinsfuß für längerfristige Kapitalanlagen über dem Zinssatz von 5,5 v.H. bewegt. Er ist ein Normalzinssatz, der sich als mittlerer Wert bewährt hat und der die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt berücksichtigt (vgl. Rechtsprechung: RFH, BFH).
2. Der Sinn des (Durchschnitts-)Zinssatzes von 5,5 v.H., der das gesamte Bewertungsrecht beherrscht (vgl. §§ 12 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 15 Abs. 1, 16 und 36 BewG), ist darin zu sehen, "zu verhindern, daß sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen auf die Bewertung, die längere Zeitspanne umfaßt, in einem nicht vertretbaren Ausmaß auswirken". Seine Anwendung dient der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens als Massenverfahren und seine Maßgeblichkeit dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Ein nach § 13 Abs. 3 BewG nachweislich von dem nach § 13 Abs. 1 BewG auf der Grundlage von 5,5 v.H. ermittelten Kapitalwert abweichender Ansatz erfordert, daß der gemeine Wert "zuverlässig" ermittelt werden kann und daß "nach den festgestellten Tatsachen der gemeine Wert aufgrund von Erfahrungssätzen oder von Denkgesetzen von dem Kapitalwert zwingend abweicht" (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1970 III R 54/67; Literatur).
4. Die Bewertungsnorm des § 13 BewG (Bewertung auf bestimmte Zeit beschränkter wiederkehrender Nutzungen und Leistungen) ist vergleichbar mit den benachbarten Regelungen der §§ 12 (Bewertung von Kapitalforderungen) und 14 (Bewertung lebenslänglicher wiederkehrender Nutzungen und Leistungen) BewG.
Normenkette
BewG 1974 § 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 12 Abs. 3 S. 2, §§ 14, 15 Abs. 1, §§ 16, 36
Tatbestand
I. Streitig ist die Bewertung kapitalisierter Erbbauzinsansprüche im Rahmen der Vermögensteuerveranlagungen 1977 bis 1979.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke, an denen sie dritten Personen Erbbaurechte bestellt hat. Die Laufzeit der Erbbaurechte betrug an den streitigen Stichtagen (1.Januar 1977 bis 1.Januar 1979) jeweils noch über 50 Jahre.
Bei den Vermögensteuerfestsetzungen für die Jahre 1977 bis 1979 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Wert der Erbbauzinsansprüche gemäß § 13 Abs.1 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965 mit dem Achtzehnfachen der Jahreswerte, wodurch sich ein Kapitalwert für jeden Stichtag von zusammen 732 168 DM ergab.
Nach erfolglosem Einspruch begehrte die Klägerin mit ihrer Klage, den Kapitalwert der streitigen Ansprüche unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 10 v.H. lediglich mit 400 000 DM anzusetzen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und --unter Abänderung der angefochtenen Bescheide-- die Vermögensteuer mit der Maßgabe herabzusetzen, daß die Ansprüche auf die Erbbauzinsen lediglich mit jeweils 400 000 DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen, daß der Wert der streitigen Erbbauzinsansprüche an den maßgeblichen Stichtagen mit jeweils dem Achtzehnfachen ihres Jahreswerts, d.h. mit 732 168 DM, anzusetzen war.
1.a) Erbbaurechte sind bewertungsrechtlich den Grundstücken zuzuordnen (vgl. § 68 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 70 Abs.1 BewG). Ihre Bewertung erfolgt nach der besonderen Vorschrift des § 92 BewG. Im Unterschied zur bürgerlich-rechtlichen Lage (vgl. § 9 Abs.2 Satz 2 der Verordnung über das Erbbaurecht --ErbbauVO-- i.V.m. § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) ist gemäß § 92 Abs.5 Satz 1 BewG das Recht auf den Erbbauzins nicht als Bestandteil des (erbbaubelasteten) Grundstücks anzusehen, sondern --gesondert-- bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder des Betriebsvermögens des Grundstückseigentümers anzusetzen.
Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß er die Vorschrift des § 92 BewG als verfassungsmäßig ansieht. Er verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluß vom 17.Mai 1989 II B 205/88 (BFH/NV 1990, 217).
b) Erbbauzinsen sind wiederkehrende Leistungen (vgl. § 9 Abs.1 ErbbauVO). Sie gehören im vorliegenden Streitfall nicht zu einem Betriebsvermögen und sind daher beim sonstigen Vermögen der Klägerin zu erfassen (§ 110 Abs.1 Nr.4 BewG). Da es sich um Leistungen handelt, die auf bestimmte Zeit --d.h. auf die Laufzeit der Erbbaurechte von 99 Jahren-- beschränkt sind, richtet sich die Bewertung nach § 13 Abs.1 und 3 BewG (vgl. auch die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.November 1981 III R 69/80, BFHE 134, 569, BStBl II 1982, 184; vom 26.November 1986 II R 190/81, BFHE 148, 324, BStBl II 1987, 175, und II R 18/84, BFHE 148, 483, BStBl II 1987, 271).
2. Nach § 13 Abs.1 Satz 1 BewG ist als Gesamtwert der wiederkehrenden Leistungen die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen zu erfassen. Dabei ist nach § 13 Abs.1 Satz 2 BewG von einem Zinssatz von 5,5 v.H. auszugehen. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift darf der so ermittelte Gesamtwert das Achtzehnfache des Jahreswerts nicht übersteigen. Ist jedoch der gemeine Wert der gesamten Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 13 Abs.3 BewG).
a) Der Zinsfuß von 5,5 v.H. ist in § 13 Abs.1 Satz 2 BewG vom Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben worden und daher entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn sich der durchschnittliche Zinsfuß für längerfristige Kapitalanlagen über dem Zinssatz von 5,5 v.H. bewegt. Der vom Bewertungsgesetzgeber festgelegte Zinsfuß von 5,5 v.H. ist ein Normalzinssatz, der sich als mittlerer Wert bewährt hat und der die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt berücksichtigt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 13.November 1930 III A 331/30, RStBl 1931, 63, 64; BFH-Urteile vom 8.Oktober 1952 II 205/51 U, BFHE 56, 770, BStBl III 1952, 295, 296, und vom 17.Oktober 1980 III R 52/79, BFHE 132, 298, BStBl II 1981, 247, 248).
Der (Durchschnitts-)Zinssatz von 5,5 v.H. beherrscht das gesamte Bewertungsrecht (vgl. §§ 12 Abs.3 Satz 2, 13 Abs.1 Satz 2, 14, 15 Abs.1, 16 und 36 BewG). Sein Sinn ist darin zu sehen, "zu verhindern, daß sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen auf die Bewertung, die längere Zeitspannen umfaßt, in einem nicht vertretbaren Ausmaß auswirken" (Urteil in BFHE 132, 298, BStBl II 1981, 247, 248, rechte Spalte). Die Anwendung des einheitlichen Zinssatzes von 5,5 v.H. dient so der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens als Massenverfahren. Denn die exakte Ermittlung des jeweils maßgeblichen "üblichen" Zinssatzes bereitet Schwierigkeiten, zumal es einen einheitlichen Zinssatz für die vielfältigen Kapitalanlagen nicht gibt. Die Maßgeblichkeit des einheitlichen Zinssatzes von 5,5 v.H. dient überdies der Gleichmäßigkeit der Bewertung und Besteuerung (vgl. auch BFH-Urteile vom 26.August 1955 III 133-134/54 S, BFHE 61, 207, BStBl III 1955, 278, 279, und in BFHE 132, 298, BStBl II 1981, 247, 248, rechte Spalte).
Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 148, 483, BStBl II 1987, 271, 272 darauf hingewiesen, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 13 Abs.1 Satz 2 BewG nicht bestehen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Er habe im Interesse der gleichmäßigen Anwendung der Steuergesetze eine Regelung getroffen, die für die Bewertung aller wiederkehrenden Leistungen in gleicher Weise gelte und damit zugleich der Vorausberechenbarkeit der Steueransprüche sowie der Verwaltungsvereinfachung diene. Angesichts der Verpflichtung des Staates, bei seinen wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen zur Preisstabilität beizutragen (vgl. Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.Juni 1967, BGBl I 1967, 582), könne der Zinssatz von 5,5 v.H. nicht als sachwidrig angesehen werden.
b) An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Streitfall führt dazu, daß dem Begehren der Klägerin, entgegen der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs.1 Satz 2 BewG die streitigen Erbbauzinsansprüche nicht mit 5,5 v.H., sondern mit 10 v.H. abzuzinsen, nicht Rechnung getragen werden kann.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, daß an den streitigen Stichtagen eine Reihe von Kapitalanlagen eine höhere Rendite als 5,5 v.H. erbrachte. Andererseits gab es jedoch auch Anlagen, die niedriger als mit 5,5 v.H. verzinst wurden, wie etwa die Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, sich bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes an den höchstverzinslichen Anlagen zu orientieren. In diesem Zusammenhang ist auch die zweischneidige Wirkung des Abzinsungssatzes zu bedenken: Dem Interesse des Gläubigers der abzuzinsenden Forderung an einem hohen Abzinsungssatz steht das gegenläufige Interesse des Schuldners an einer möglichst niedrigen Abzinsungsrate gegenüber. Dem Gesetzgeber konnte es unter diesen Umständen nicht verwehrt sein, den Abzinsungssatz mit Vorsicht zu wählen und auf diese Weise die verschiedenen Interessen auszugleichen. Ob in einer extremen Ausnahmesituation etwas anderes gelten könnte (vgl. dazu RFH-Urteil vom 30.November 1926 I A 128/26, RFHE 20, 60) ist hier nicht zu entscheiden.
Aus § 13 Abs.3 BewG kann entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ein anderes Ergebnis nicht hergeleitet werden. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß der gemeine Wert der gesamten Leistungen nachweislich von dem nach § 13 Abs.1 BewG auf der Grundlage von 5,5 v.H. ermittelten Kapitalwert abweicht. Ein solcher abweichender Ansatz erfordert, daß der gemeine Wert "zuverlässig" ermittelt werden kann und daß "nach den festgestellten Tatsachen der gemeine Wert aufgrund von Erfahrungssätzen oder von Denkgesetzen von dem Kapitalwert zwingend abweicht" (BFH-Urteil vom 24.April 1970 III R 54/67, BFHE 99, 489, BStBl II 1970, 715, 716, rechte Spalte, zur vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs.5 Satz 1 BewG i.d.F. vor 1965; vgl. auch Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 15.Aufl., § 13 BewG Rdnr.17 m.w.N.).
Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Im übrigen hatten die betreffenden Erbbaurechte an den streitigen Stichtagen noch eine Laufzeit von durchschnittlich 90 Jahren. Über einen derart langen Zeitraum lassen sich zuverlässige Aussagen darüber, daß das durchschnittliche ("übliche") Zinsniveau am Kapitalmarkt den vom BewG in der für die streitigen Stichtage gültigen Fassung festgelegten Zinssatz von 5,5 v.H. wesentlich und nachhaltig übersteige, nicht treffen. Wie bereits dargelegt, unterliegen die Verhältnisse am Kapitalmarkt einem stetigen Wandel, der auch das Zinsgefüge beeinflußt und daher zu einer Veränderung des Zinssatzes sowohl nach oben als auch nach unten führen kann.
Die Auffassung des Senats wird nicht zuletzt durch eine systematische Gesetzesinterpretation bestätigt. Die hier einschlägige Bewertungsnorm des § 13 BewG ist vergleichbar mit den benachbarten Regelungen der §§ 12 und 14 BewG.
§ 12 BewG regelt u.a. die Bewertung von Kapitalforderungen. Für die Abzinsung unverzinslicher Kapitalforderungen legt § 12 Abs.3 Satz 2 BewG ebenso wie § 13 Abs.1 Satz 2 BewG einen Zinsfuß von 5,5 v.H. fest. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 12 BewG, daß der Zinssatz von 5,5 v.H. zwingend anzuwenden ist (vgl. z.B. RFH-Urteil vom 9.März 1944 III 39/43, RStBl 1944, 180, 181, linke Spalte; BFH- Urteile in BFHE 61, 207, BStBl III 1955, 278, und vom 1.Juli 1981 II R 72/78, BFHE 133, 462, 466, BStBl II 1981, 685). Nichts anderes kann dann aber im Rahmen des § 13 Abs.1 BewG gelten; denn die Berechnung des Kapitalwerts wiederkehrender Leistungen i.S. des § 13 BewG ist rechnerisch nichts anderes als die Ermittlung des Gegenwartswerts von Kapitalforderungen, die in Raten zu tilgen sind (Moench in Moench/Glier/Knobel/Werner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 1989, § 13 BewG Rdnr.1; vgl. auch Urteil in BFHE 133, 462, BStBl II 1981, 685).
Eng "verwandt" ist die Regelung des § 13 BewG überdies mit § 14 BewG. Hier wie dort geht es um die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen, wobei § 14 BewG (lebenslängliche Nutzungen und Leistungen) im Grunde genommen lediglich einen Sonderfall der in § 13 Abs.2 behandelten Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer regelt (vgl. auch Moench in Moench/ Glier/Knobel/Werner, a.a.O., § 14 BewG Rdnr.1). Nach der § 13 Abs.3 BewG entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs.4 Satz 1 BewG ist auch bei den lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen deren niedrigerer oder höherer gemeiner Wert anzusetzen, wenn dieser "nachweislich" von dem nach § 14 Abs.1 BewG ermittelten Wert abweicht. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nach § 14 Abs.4 Satz 2 BewG u.a. nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als dem der Tabelle in Anlage 9 BewG (*= 5,5 v.H.) zu rechnen ist. Wenngleich § 13 Abs.3 BewG eine § 14 Abs.4 Satz 2 BewG entsprechende Vorschrift nicht enthält, kann daraus entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht im Wege des Umkehrschlusses gefolgert werden, daß im Rahmen des § 13 Abs.1 und 3 BewG andere Bewertungsgrundsätze gälten als im Anwendungsfeld des § 14 BewG. Eine solche unterschiedliche Bewertung entbehrte angesichts der aufgezeigten Vergleichbarkeit der Bewertungsgegenstände der Logik und widerspräche der Gleichheit der Besteuerung. So gesehen beinhaltet § 14 Abs.4 Satz 2 BewG lediglich die rechtsbestätigende Regelung dessen, was auch im Rahmen des § 13 Abs.1 und 3 BewG und im übrigen auch --wie dargelegt-- im Bereich des § 12 BewG gilt.
Fundstellen
Haufe-Index 64093 |
BFH/NV 1992, 74 |
BStBl II 1992, 990 |
BFHE 168, 370 |
BFHE 1993, 370 |
BB 1993, 643 |
BB 1993, 643-644 (LT) |
DB 1992, 2071 (L) |
DStR 1992, 1546 (KT) |
HFR 1992, 680 (LT) |
StE 1992, 536 (K) |