Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulhausmeister. Zuweisung von verschiedenen Reinigungsflächen
Leitsatz (redaktionell)
Die sich aus § 6 Abschnitt B Absatz 2 Buchstabe c Bezirkszusatztarifvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen für Angestellte vom 5. Oktober 1961 in der Fassung vom 1. Januar 1986 ergebende Verpflichtung des Schulhausmeisters zu täglichen Reinigungsarbeiten schränkt das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dahingehend ein, daß es sich jeweils um dieselbe identische Reinigungsfläche handeln muß. Der Arbeitgeber ist daher nicht gehindert, dem Schulhausmeister täglich wechselnd verschiedene Reinigungsflächen zur Reinigung zuzuweisen.
Normenkette
BAT SR 2r; BAT Anlage SR; TVG § 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.05.1987; Aktenzeichen 11 Sa 312/87) |
ArbG Essen (Entscheidung vom 03.12.1986; Aktenzeichen 4 Ca 2831/86) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die vom Kläger täglich zu leistenden Reinigungsarbeiten.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1978 als Schulhausmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Bezirkszusatztarifvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen für Angestellte vom 5. Oktober 1961 (BZT-A/NRW) in der Fassung des 30. Änderungstarifvertrages vom 1. Januar 1986 Anwendung, dessen § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b wie folgt lautet:
"Die Verpflichtung des Schulhausmeisters zu den täg-
lichen Reinigungsarbeiten beschränkt sich im Rahmen
der regelmäßigen Arbeitszeit im Regelfall an Schulen
mit einer Reinigungsfläche
bis 1.500 qm auf 500 qm
von mehr als 1.500 qm bis 1.750 qm auf 425 qm
von mehr als 1.750 qm bis 2.000 qm auf 350 qm
von mehr als 2.000 qm bis 2.250 qm auf 275 qm
von mehr als 2.250 qm bis 2.500 qm auf 200 qm
von mehr als 2.500 qm bis 2.750 qm auf 125 qm
von mehr als 2.750 qm bis 3.000 qm auf 50 qm.
Bei einer Reinigungsfläche von über 3.000 qm
entfällt die Verpflichtung zu Reinigungsarbeiten."
In dieser ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung ist die Tarifbestimmung um die bis dahin fehlenden Worte "den täglichen" ergänzt worden. Ferner wurde folgende Protokollerklärung eingefügt:
"Wenn sich durch die nichttägliche Reinigung
das täglich vorgesehene Arbeitsquantum des
Schulhausmeisters verringert, können dadurch
entstehende Freiräume mit anderen Schulhaus-
meisteraufgaben ausgefüllt werden."
Der Kläger ist in der S schule eingesetzt, die eine Reinigungsfläche von 2.317 qm hat. Bis zum 30. April 1982 hat er täglich eine Reinigungsfläche von 200 qm gereinigt. Seit 1. Mai 1982 hat die Beklagte die Reinigungsmethode bei den städtischen Schulen insofern umgestellt, als die Schulräume nur noch im Zwei-Tage-Rhythmus gereinigt werden. Seitdem reinigt der Kläger, dem vorher die zusätzliche Reinigung von 219,66 qm Reinigungsfläche übertragen worden war, im täglichen Wechsel zwei verschiedene Flächen mit jeweils 200 qm. Die Vergütung für die bisherige Reinigung der Überreinigungsfläche stellte die Beklagte ein.
Der Kläger wendet sich jetzt nur noch gegen die Zuweisung dieser Reinigungsarbeiten im Rhythmus von zwei Tagen. Dies komme einer Verdoppelung der Pflichtreinigungsfläche gleich. Aus § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW ergebe sich, daß es sich bei der Pflichtreinigungsfläche um eine Höchstbegrenzung der Reinigungspflicht für Schulhausmeister handele. Die Pflichtreinigungsfläche sei täglich zu reinigen. Dabei könne es sich nur um dieselbe Fläche handeln. Die Übertragung einer täglich wechselnden Fläche sei daher unzulässig. Die Tarifvertragsparteien seien für den Ausnahmefall der nichttäglichen Reinigung in der Protokollnotiz davon ausgegangen, daß ein Freiraum entstehe, der durch andere Arbeiten ausgefüllt werden könne. Unter anderen Arbeiten seien aber nicht wieder Reinigungsarbeiten zu verstehen. Auch sei bei der nichttäglichen Reinigung für die Bewältigung einer Reinigungsfläche wesentlich mehr Zeit aufzuwenden, denn es sammele sich die doppelte Menge Schmutz an. Dies hätten die Tarifvertragsparteien auch erkannt, wie sich aus der Differenzierung in § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. d BZT-A/NRW für die Berechnung der Reinigungsfläche u.a. zwischen täglicher und nichttäglicher Reinigung ergebe. Die unterschiedliche Reinigungshäufigkeit sei demnach für die Ermittlung der Reinigungsfläche mit maßgebend.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte nicht berech-
tigt ist, dem Kläger im Rahmen seiner Pflicht-
reinigungsarbeiten gemäß § 6 Abschnitt B
Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW täglich wechselnde
Reviere von jeweils 200 qm zuzuweisen,
2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien über den 30. April 1982 hinaus zu
unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei zu einer solchen Einteilung der Reinigungsflächen auf Grund ihres Direktionsrechts berechtigt. Wie sich aus dem Tarifvertrag ergebe, hätten die Tarifvertragsparteien die von Schulhausmeistern zu leistenden Tätigkeiten nur inhaltlich umschrieben. Welche Arbeiten im Einzelfall zu verrichten seien, ergebe sich jedoch aus den jeweiligen Anordnungen des Arbeitgebers.
Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung des Klageantrags zu 2) dem Klageantrag zu 1) stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung des Klageantrages zu 1). Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Klageabweisung.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, dem Kläger im Rahmen seiner Pflichtreinigungsarbeiten gemäß § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW täglich wechselnde Reinigungsflächen von 200 qm zuzuweisen. Aus den Worten und dem Sinn dieser Vorschrift "zu den täglichen Reinigungsarbeiten" ergebe sich, daß die Zuweisung einer solchen Reinigungsfläche nur bei täglicher Reinigung gelte. Dies bestätige auch die zu dieser Tarifnorm ergangene Protokollerklärung, weil unter "andere" Aufgaben im Sinne der Erklärung nicht Reinigungsarbeiten, sondern nur wesensverschiedene Aufgaben gemeint sein könnten. Dies werde auch durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Die Staffelung der Reinigungsflächen zeige, daß die Reinigungsarbeiten der Hausmeister auf eine Reinigungsfläche beschränkt seien. Werde täglich die gesamte Reinigungsfläche gereinigt, habe der Hausmeister auch täglich seinen Anteil zu reinigen. Werde nicht täglich gereinigt, ermäßige sich auch die Reinigungsleistung des Hausmeisters entsprechend. Der Wille der Tarifvertragsparteien werde umgangen, wenn die Reduzierung der aufgewendeten Reinigungszeit infolge der Intervallreinigung nicht auch dem Hausmeister entsprechend zugute komme.
II. Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte kann auf Grund ihres arbeitsvertraglichen Direktionsrechts vom Kläger verlangen, daß dieser täglich wechselnd zwei verschiedene Reinigungsflächen von 200 qm reinigt.
1. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Auf Grund des Weisungsrechts kann der Arbeitgeber die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten nach Zeit, Ort und Art konkretisieren. Dabei richten sich Umfang und Grenzen der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers grundsätzlich nach dem dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereich. Sie können eingeschränkt sein, soweit durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers konkretisiert sind (ständige Rechtsprechung vgl. BAGE 33, 71 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAGE 47, 363 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW Anwendung. Diese Tarifnorm schränkt jedoch das Direktionsrecht der Beklagten nicht dahin ein, daß für Schulhausmeister eine Verpflichtung lediglich zur Reinigung täglich einer ganz bestimmten Reinigungsfläche besteht. Vielmehr wird nur der Umfang der täglich zu reinigenden Fläche festgelegt.
a) Nach § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW beschränkt sich die Verpflichtung des Schulhausmeisters zu den täglichen Reinigungsarbeiten im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit bei der hier vorliegenden Reinigungsfläche der Schule auf 200 qm. Damit ist durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die Verpflichtung des Schulhausmeisters "zu den täglichen Reinigungsarbeiten" von 200 qm hat.
b) Die Auslegung normativer Teile von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 24. März 1988 - 6 AZR 787/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II).
c) Nach dem Wortlaut dieser Tarifnorm ist ein Schulhausmeister verpflichtet, täglich Reinigungsarbeiten von 200 qm zu verrichten, ohne daß auf eine bestimmte Fläche abgestellt wird. Dies wird auch durch den weiteren Inhalt der tariflichen Regelung bestätigt. Denn bei den in der Staffelung vorgegebenen Quadratmetern der Reinigungsfläche einer Schule handelt es sich um eine Höchstbegrenzung der Reinigungstätigkeit (vgl. Erläuterung zu Abs. 2 Buchst. b), so daß eine Erhöhung des Umfangs der täglich zu reinigenden Fläche nicht zulässig ist. § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW schränkt folglich das Direktionsrecht der Beklagten insoweit ein, als sie dem Kläger keine Reinigungsfläche übertragen darf, die täglich 200 qm überschreitet. Das Wechseln der Reinigungsfläche von 200 qm im Rhythmus von zwei Tagen widerspricht dieser Höchstbegrenzung der täglichen Reinigungsverpflichtung der Schulhausmeister jedoch nicht. In der Tarifvorschrift ist nicht festgelegt, daß eine bestimmte, identische Reinigungsfläche zu säubern ist. Die Vorschrift stellt vielmehr allein und abstrakt auf den Umfang der zu reinigenden Fläche ab, enthält aber keine Aussagen über deren örtliche Lage im Schulbereich. § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW beinhaltet damit keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Schulhausmeister täglich dieselbe Reinigungsfläche zur Reinigung zu übertragen. Die Tarifbestimmung schränkt somit das Direktionsrecht der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung der konkret zu reinigenden Flächen nicht ein, sondern überläßt es dem Arbeitgeber im Einzelfall, dem Schulhausmeister die zu reinigende Fläche zuzuweisen, soweit damit die jeweils vorgegebene Quadratmeterzahl nicht überschritten wird.
3. Diesem Regelungsinhalt steht auch nicht die Protokollerklärung zu § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW entgegen. Die "nichttägliche Reinigung" im Sinne der Protokollerklärung bezieht sich ebenso wie § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW auf die tatsächlich zu verrichtenden Reinigungsarbeiten und nicht auf die Reinigung einer bestimmten identischen Reinigungsfläche. Dies ergibt sich schon daraus, daß sich bei der nichttäglichen Reinigung nach der Protokollerklärung das vorgesehene Arbeitsquantum verringern muß. Die Protokollerklärung regelt somit nicht den Fall tatsächlich täglicher Reinigungsarbeiten. Bei dem aufgezeigten Auslegungsergebnis ist die Protokollerklärung aber auch nicht inhaltsleer, wie das Landesarbeitsgericht meint. Sie erfaßt nämlich die Fälle, in denen wegen einer vom Arbeitgeber angeordneten Intervallreinigung tatsächlich dem Schulhausmeister nicht täglich Reinigungsarbeiten zugewiesen werden können. Dann verringert sich für den Schulhausmeister der Arbeitsanfall und es entstehen Freiräume, die nach der Protokollerklärung mit "anderen" Schulhausmeisteraufgaben ausgefüllt werden können. Ob dabei unter "andere Schulhausmeisteraufgaben" wiederum Reinigungsarbeiten fallen, kann hier unentschieden bleiben, da kein Fall der nichttäglichen Reinigung im Sinne der Protokollerklärung vorliegt.
4. Dieser Inhalt der Tarifnorm wird auch durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Gemäß § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. a BZT-A/NRW ist der Schulhausmeister verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, wozu u.a. insbesondere auch Reinigungsarbeiten zählen, zu verrichten. In den zu § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. a BZT-A/NRW ergangenen Richtlinien für eine Dienstanweisung für Schulhausmeister ist unter Nr. 2.11 normiert, daß der Schulhausmeister nach Maßgabe der örtlichen Reinigungsordnung sowohl für die tägliche und regelmäßige Reinigung der Schulgebäude als auch mindestens dreimal im Jahr in den Schulferien für die gründliche Reinigung der gesamten Schulräume zu sorgen hat. Die zu dieser Richtlinie ergangene Protokollerklärung bestimmt, daß die in der Dienstanweisung aufgelisteten Tätigkeiten nur inhaltlich die arbeitsvertraglichen Pflichten umschreiben. Ob und in welchem Umfang der Schulhausmeister die dort genannten Tätigkeiten zu verrichten hat, ergibt sich im Zweifel aus den jeweiligen Anordnungen des Arbeitgebers. Auch diese Vorschriften zeigen, daß das Direktionsrecht hinsichtlich der Erledigung von Reinigungsarbeiten wesentlich die arbeitsvertraglichen Pflichten des Schulhausmeisters bestimmt, soweit nicht hinsichtlich des Umfangs der täglich zu reinigenden Fläche in § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW Höchstbegrenzungen genau festgesetzt sind.
5. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, wenn die Intervallreinigung im Vergleich zu einer täglichen Reinigung der jeweiligen Reinigungsfläche arbeitsintensiver ist. Selbst wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, daß sich bei der von der Beklagten angewandten Reinigungsmethode die doppelte Menge an Schmutz ansammelt und dadurch eine größere zeitliche Inanspruchnahme des Schulhausmeisters mit Reinigungsarbeiten entsteht, so ändert dies nichts an der Berechtigung der Beklagten, dem Kläger täglich wechselnde Reinigungsreviere zuzuweisen. § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. b BZT-A/NRW enthält keine Begrenzung der zeitlichen Inanspruchnahme des Schulhausmeisters mit Reinigungsarbeiten, sie müssen sich hiernach lediglich "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" bewegen. Die Gefahr, daß der Schulhausmeister wegen der Intervallreinigung durch eine größere zeitliche Inanspruchnahme mit Reinigungsarbeiten zu regelmäßiger Mehrarbeit verpflichtet werden kann, besteht demnach nicht. Denn in § 6 Abschnitt B Abs. 3 ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Schulhausmeister tariflich auf 48 Stunden festgelegt. Die zu § 6 Abschnitt B Abs. 3 ergangene Protokollerklärung regelt darüber hinaus, daß die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wöchentlich 32 Stunden nicht überschreiten soll (vgl. Erläuterung zu Abs. 3). Wenn der Schulhausmeister durch die Intervallreinigung tatsächlich täglich mehr Zeit mit Reinigungsarbeiten zubringt, so muß die Beklagte, wenn sie sich für diese Reinigungsmethode entscheidet, dies in Kauf nehmen. Sie darf dem Kläger dann eben andere Hausmeisteraufgaben nur in dem zeitlichen Umfang zuweisen, die sich im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 6 Abschnitt B Abs. 3 BZT-A/NRW bewegen.
Auch die Regelung des § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. d BZT-A/NRW zeigt, daß die Tarifvertragsparteien dem Argument des höheren Verschmutzungsgrades bei nichttäglicher Reinigung der Reinigungsfläche keine besondere Bedeutung beigemessen haben. In dieser Vorschrift wird lediglich in Buchst. a und b hinsichtlich der Reinigung des Fußbodens in Werkstätten, Werkräumen einschließlich Nebenräumen sowie Fahrrad- und Motorradräumen und deren Zugängen zwischen täglicher und nichttäglicher Reinigung differenziert. Entgegen der Argumentation des Klägers erhöht sich aber die Reinigungsfläche dort bei nichttäglicher Reinigung nicht, sondern sie verringert sich in dem Maßstab 1:0,25. Zudem besagen die zu § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. d BZT-A/NRW gegebenen Erläuterungen, daß sich die Tarifvertragsparteien darüber einig sind, daß die Frage einer täglichen oder nichttäglichen Reinigung bei der Anwendung dieser Vorschrift mit Ausnahme der Buchstaben a und b keine Rolle spielt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider
Dr. Gehrunger Stenzel
Fundstellen
Haufe-Index 440888 |
RdA 1989, 311 |
AP § 2 BAT SR 2r (LT1), Nr 2 |
PersV 1991, 237 (K) |