Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Pädagogischer Mitarbeiter im Unterricht (Sachsen-Anhalt). Eingruppierung eines pädagogischen Mitarbeiters im Unterricht im Landesbildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte in Sachsen-Anhalt. unbestimmter Rechtsbegriff “entsprechende Tätigkeiten”. korrigierende Rückgruppierung
Orientierungssatz
1. Bei dem tariflichen Begriff “entsprechende Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur der beschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.
2. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit eines pädagogischen Mitarbeiters im Unterricht für Kinder mit starken Sehschädigungen entspreche nicht dem Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, sondern demjenigen eines Erziehers, ist danach nicht zu beanstanden.
3. Die dem Arbeitgeber bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung obliegende Darlegung der Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung erfordert nicht den Vortrag, auf welchem konkreten Irrtum die fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür fehlt.
Normenkette
BAT-O (TdL) § 22; BAT-O (TdL) § 23; Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschn. G (Sozialund Erziehungsdienst) VergGr. IVb Fallgr. 17; Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschn. G (Sozialund Erziehungsdienst) VergGr. IVb Fallgr. 10
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 8 Sa 405/05 E) |
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 2 Ca 3696/04 E) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2007 – 8 Sa 405/05 E – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der am 5. Oktober 1960 geborene Kläger erwarb am 2. Juli 1981 am Institut für Lehrerbildung in Bernburg den Fachschulabschluss als Heimerzieher sowie die Lehrbefähigung “für die Fächer Kunsterziehung” der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Am 13. Juli 1990 beendete er an der Humboldt-Universität zu Berlin ein Studium mit dem Abschluss als Diplomerzieher für Sehgeschädigte. Seit 1981 steht er in den Diensten des beklagten Landes bzw. von dessen Rechtsvorgänger. Seit 1987 ist er am Landesbildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte “H…” als pädagogischer Mitarbeiter im Unterricht (PMU), und zwar sowohl in unterrichtsbegleitender als auch in unterrichtsergänzender Funktion, beschäftigt. In dem für das Arbeitsverhältnis zuletzt maßgebenden, für die Zeit ab dem 1. Juli 1991 geltenden Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:
“…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 4
Die Eingruppierung und die Vergütung bestimmen sich nach der Vergütungsordnung Anlagen 1a und 1b zum BAT-O.
Die/Der Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe Vc BAT-O (§ 22 Abs. 3 BAT-O) eingruppiert.
…”
Durch “Nachtragsvertrag” vom 1. Dezember 1992 wurde mit der Begründung “Umsetzung als PMU” eine “Neue Eingruppierung in Verg.-Gruppe Vb” vereinbart.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 teilte das beklagte Land dem Kläger unter Bezugnahme auf den Erlass des Kultusministeriums vom 25. September 1995 – 1.4-03211-2 – mit, pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion würden mit Wirkung vom 1. Juli 1995 nach den Vorschriften des Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Da der Kläger ab 1. August 1992 als pädagogischer Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion tätig sei, habe er am 1. Juli 1995 die nach VergGr. IVb Fallgr. 17 vorgeschriebene Bewährungszeit erfüllt und sei seit diesem Zeitpunkt “in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 17” eingruppiert. Durch Nachtragsvertrag vom selben Tage wurde der Arbeitsvertrag der Parteien entsprechend geändert.
Mit Erlass vom 26. August 2003 hob das beklagte Land den Erlass vom 25. September 1995 mit der Begründung auf, dieser stehe nicht in Übereinstimmung mit dem Tarifrecht. Die als pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion an Sonderschulen eingesetzten Angestellten seien als Erzieher eingruppiert. Auf Anforderung des beklagten Landes erstellte die Leiterin des Landesbildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte “H…” für den Kläger unter dem 16. September 2004 folgende Tätigkeitsbeschreibung:
“…
1. Herr B… ist mit 14 Stunden/Woche unterrichtsbegleitend im Kunstunterricht eingesetzt. Er unterstützt unter Anleitung der Kunsterziehungslehrerin körperlich behinderte Kinder und Kinder mit starken Sehschädigungen.
2. Herr B… übernimmt Betreuungsaufgaben bei Unterrichtsausfall und im Anreisedienst.
3. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen (3 Stunden/Woche) zur Orientierung/Mobilität führt Herr B… auf Grundlage des individuellen Förderplanes in Einzelförderung durch. Er gibt Eltern Hinweise zur Hilfe. 2 Stunden/Woche ist Herr B… abgeordnet in die Beratungsstelle, um diese Förderung einem blinden Jungen im GU zu geben.
4. Herr B… leitet eine AG Theater und unterstützt den Wahlpflichtkurs Theater, der jahrgangsübergreifend tätig ist. Er organisiert schulübergreifende Arbeitsformen.”
Ob der Kläger tatsächlich Betreuungsaufgaben im Anreisedienst auszuüben hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Nach Beteiligung des Personalrats, der sich nicht äußerte, teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 3. November 2004 mit, dass er rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 “Vergütung nach Anlage 1a Teil II G Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5 BAT-O” erhalte. Zugleich gewährte es eine übertarifliche abbaubare persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen bisheriger und nach Auffassung des beklagten Landes tarifgerechter Vergütung.
Im Schuljahr 2004/2005 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 34,5 Stunden. In der Zeit vom 31. August 2006 bis zum 18. Juli 2007 war er mit 15 Wochenstunden an das S… abgeordnet.
Der Kläger hält die korrigierende Rückgruppierung zum 1. Mai 2004 für unwirksam. Mit seiner Klage erstrebt er die Feststellung, er sei über den 30. April 2004 hinaus nach VergGr. IVb BAT-O zu vergüten. Er hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Auffassung vertreten, er übe überwiegend Tätigkeiten aus, die mit denen eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen vergleichbar seien. Zudem beruhe seine Eingruppierung als solche ab 1. Juli 1995 nicht auf einem Irrtum des beklagten Landes. Dem Runderlass des Kultusministeriums vom 25. September 1995 sei ein umfangreicher Schriftwechsel vorausgegangen. Dieser habe zu dem Ergebnis geführt, dass Mitarbeiter wie er auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit in kein damaliges Raster der Vergütungsgruppen gepasst hätten. Deshalb habe das Kultusministerium entschieden, im Wege der Lückenausfüllung die Tätigkeitsmerkmale für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen heranzuziehen und diese Mitarbeiter in VergGr. Vb/IVb BAT-O einzugruppieren.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger über den 30. April 2004 hinaus Vergütung nach der VergGr. IVb Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst zum BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, die Eingruppierung des Klägers ab 1. Juli 1995 habe auf einem Irrtum beruht. Der Kläger sei weder Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung noch übe er entsprechende Tätigkeiten auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen aus. Vielmehr nehme er schulische Aufgaben wahr, wobei der Schwerpunkt auf erzieherischer Tätigkeit liege.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Mit Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen.
I. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber dem beklagten Land Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb über den 30. April 2004 hinaus.
1. Die Klage ist in der Revision nicht mehr darauf gestützt, der Kläger habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf – übertarifliche – Vergütung nach der VergGr. IVb. Er begründet seine Revision vielmehr allein damit, die korrigierende Rückgruppierung sei fehlerhaft, weil zum einen seine Tätigkeit der eines Sozialarbeiters mit Eingruppierung in VergGr. IVb entspreche und zum anderen das beklagte Land die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung nicht schlüssig dargelegt habe.
2. Der Kläger stützt seine Klage auch nicht mehr auf ein Tätigkeitsmerkmal für Lehrkräfte. Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, der Kläger sei nicht als Lehrkraft im Tarifsinne einzuordnen, und als Zweitbegründung angefügt: “Im Übrigen würde eine Einordnung des Klägers als Lehrkraft ebenfalls nicht zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O führen.” Beides greift die Revision nicht an.
3. Der Kläger ist auch nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung in VergGr. IVb eingruppiert. Die korrigierende Rückgruppierung durch das beklagte Land war damit rechtens.
a) Die Parteien haben arbeitsvertraglich vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt. Damit galt arbeitsvertraglich für die Parteien bis zum 31. Oktober 2006 der BAT-O mit dessen Vergütungsordnung; seit dem 1. November 2006 gilt für das Arbeitsverhältnis der daran anknüpfende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der den BAT-O ersetzt hat. Dies gilt jedoch bislang nicht für die Vorschriften der §§ 22, 23 BAT-O iVm. der Vergütungsordnung zum BAT-O. Denn nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 gelten “die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung … über den 31. Oktober 2006 hinaus fort”.
b) Danach kann der Klage nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen VergGr. IVb in der Zeit ab 1. Mai 2004 erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT-O).
c) Die Tätigkeitsmerkmale, die allein den Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IVb über den 30. April 2004 hinaus begründen könnten, lauten ohne die für den Rechtsstreit nicht interessierenden Verweisungen auf Fußnoten und Protokollnotizen:
“…
Vergütungsgruppe IVb
…
17. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.
…
Vergütungsgruppe Vb
…
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
…”
4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.
a) Der Kläger erfüllt zum einen nicht die Voraussetzungen der ersten Alternative der VergGr. Vb Fallgr. 10/IVb Fallgr. 17. Denn er ist kein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung.
b) Seine Tätigkeit erfüllt zum anderen nicht die jeweils zweite Alternative der vorgenannten Tätigkeitsmerkmale. Er ist kein “sonstiger Angestellter”, der – auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen – “entsprechende Tätigkeiten” ausübt.
aa) Bei dem tariflichen Begriff “entsprechende Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Senat 22. November 2000 – 4 AZR 608/99 – EzA ZPO § 554 Nr. 10; 15. März 2006 – 4 AZR 157/05 – Rn. 19, ZTR 2006, 590). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts (Subsumtion) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr. des BAG, zB 21. Juni 2000 – 4 AZR 399/99 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 280; 22. November 2000 – 4 AZR 608/99 – aaO; 21. Februar 2007 – 4 AZR 183/06 – Rn. 15, ZTR 2007, 379 jeweils mwN). Innerhalb der beschriebenen Grenzen haben die Tatsachengerichte einen Beurteilungsspielraum, der als solcher dem Revisionsgericht verschlossen ist (Senat 12. Dezember 1979 – 4 AZN 43/79 – BAGE 32, 228; 21. Februar 2007 – 4 AZR 183/06 – aaO). Ist dieser Beurteilungsspielraum nicht überschritten, liegt ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.
bb) Diesem – von der Revision nicht gesehenen und demzufolge mit ihrer Begründung nicht darauf zugeschnittenen – eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand. Der Kläger rügt weder eine Verletzung des Rechtsbegriffs der “entsprechenden Tätigkeiten” durch das Landesarbeitsgericht noch die Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen bei seiner Anwendung. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger rügt allein, das Landesarbeitsgericht sei auf seine Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 9. März 2005, mit der sich das Arbeitsgericht punktuell auseinandergesetzt habe, nicht eingegangen. Diese Rüge ist nicht hinreichend substantiiert und damit unzulässig. Es hätte dem Kläger oblegen, präzise darzulegen, welche in seiner fünfseitigen Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen wesentlichen Umstände das Landesarbeitsgericht außer Acht gelassen hat und inwiefern deshalb seine Rechtsanwendung offensichtlich fehlerhaft ist.
5. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern ein “konkreter damaliger Irrtum” des beklagten Landes bei seiner Eingruppierung im Jahre 1995 vorgelegen habe, geht fehl. Der Kläger verkennt die Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (zB 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340). Dazu hat der Senat klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht darlegen muss, auf welchem konkreten Irrtum die fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür fehlt (16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – aaO S. 351 f.; 15. Februar 2006 – 4 AZR 66/05 – Rn. 16, ZTR 2006, 538).
b) Danach erfüllt der Arbeitgeber seine Darlegungslast bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls wegen Fehlens einer der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Dies ist hier der Fall. Auf Grund des auch vom beklagten Land vorgetragenen, vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts erfüllt der Kläger nicht die Anforderung der “entsprechenden Tätigkeiten” in den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. Vb Fallgr. 10/IVb Fallgr. 17. Damit fehlt eine Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IVb, den der Kläger festgestellt wissen will.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, Pfeil, J. Weßelkock
Fundstellen