Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltsicherung – Persönliche Zulage
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 3 Abs. 1 ÜTV hat ein von der Deutschen Reichsbahn auf die DB AG übergeleiteter Arbeitnehmer, dessen Monatstabellenentgelt gemäß Anlage 1 zum ETV nach der Überleitung am 1. Januar 1994 geringer ist als die Vergütung nach dem AnTV-DR am 31. Dezember 1993, Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage (PZÜ) in Höhe des Unterschiedsbetrags.
2. Für die Berechnung der PZÜ ist das dem Arbeitnehmer am 1. Januar 1994 zustehende Monatstabellenentgelt nach der für ihn zutreffenden Entgeltgruppe der Anlage 1 zum ETV maßgebend. Erfolgte die Ersteingruppierung des Arbeitnehmers irrtümlich in eine zu niedrige Entgeltgruppe und wird dieser Fehler nachträglich korrigiert, ist die PZÜ unter Zugrundelegung der zutreffenden Entgeltgruppe rückwirkend neu zu berechnen. Ein gebremster Abbau der PZÜ nach § 5 Abs. 2 ÜTV findet in diesem Fall nicht statt.
Normenkette
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) §§ 3, 5 Abs. 2; ETV für die Arbeitnehmer der DB AG § 2; ETV für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG i.d.F. des Änderungs-TV vom 7. April 1994 § 2, Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 a; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) § 2; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) § 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 1999 – 4 (5) Sa 310/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der persönlichen Zulage (PZÜ), die dem Kläger ab dem 1. Januar 1994 nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) für die Monate Januar 1994 bis August 1995 zusteht.
Der Kläger war seit 1956 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1993 erhielt er Vergütung nach VergGr. III des bis dahin auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV DR). Das Arbeitsverhältnis ging wegen der Neuordnung des Eisenbahnwesens zum 1. Januar 1994 auf die Beklagte über. Seitdem finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der DB AG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Diese lauten, soweit hier von Belang, wie folgt:
„Entgelttarifvertag für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV)
§ 2
Entgeltgrundlagen
(1) Der Arbeitnehmer erhält ein Monatstabellenentgelt, das nach Entgeltgruppen (Anlage 1) bemessen wird. Der Betrag ergibt sich aus der Tabelle nach Anlage 2.
…
§ 3
Grundsätze für die Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. Die Entgeltgruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1).
…
Tarifvertrag über die Ersteingruppierung der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV)
§ 2
Überleitung der Eingruppierung
(1) Die Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers der Entgeltgruppen E 1 bis E 11 richtet sich nach folgender Übersicht:
Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
Entgeltgruppe |
II a und II b |
– |
E 11 |
III bis IV b |
– |
E 10 |
V a und V b |
– |
E 9 |
… |
… |
… |
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Vergütungs- oder Lohngruppen bestimmen sich nach § 4 Abs. 1 EZTV 1994 entsprechend den Verhältnissen am 01. Januar 1994.
…
§ 3
Günstigkeitsprinzip
Ist die Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 ETV für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstiger, richtet sich die Eingruppierung nach dieser Bestimmung.
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV)
Abschnitt II
Entgeltsicherung
§ 3
Persönliche Zulage
(1) Ist der Monatstabellenlohn/die Vergütung (ausschließlich kinderbezogener Anteile) am 31. Dezember 1993 höher als das Monatstabellenentgelt am 01. Januar 1994, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage (PZÜ) in Höhe dieses Unterschiedsbetrags.
Ausführungsbestimmungen
1. Zur Vergütung nach Abs. 1 zählt auch die „allgemeine Zulage” nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.
2. Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen der Ausführungsbestimmung 2 zu § 4 EZTV 1994 Entgelt aus einer höheren Lohn-/Vergütungsgruppe erhöht sich die PZÜ um den Unterschiedsbetrag zwischen der niedrigeren Lohn-/Vergütungsgruppe und der höheren Lohn-/Vergütungsgruppe. Das MÜTV ist auf den Betrag der höheren Lohn-/Vergütungsgruppe begrenzt. Der Erhöhungsbetrag der PZÜ ist ggf. anzupassen. § 6 bleibt unberührt.
…
§ 4
Allgemeine Monatsentgelterhöhungen
(1) Bei allgemeinen Erhöhungen des Monatstabellenentgelts (METV) wird die Erhöhung des aus dem METV und der PZÜ bestehenden Monatsentgelts des übergeleiteten Arbeitnehmers (MÜTV) nach folgender Formel errechnet:
Erhöhung = |
MÜTV × Y × X |
100 |
(Y = Anpassungsfaktor; X = Erhöhungsprozentsatz (METV)).
Ergibt sich, daß nach der Erhöhung des METV und des MÜTV das MÜTV geringer ist als das METV, erhält der Arbeitnehmer das METV.
Protokollnotiz:
Im Jahre 1994 findet keine Anpassung der PZÜ statt. Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im 2. Halbjahr 1996 in Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Anpassungsfaktors eintreten.
(2) Die PZÜ ist nach der Erhöhung der Differenzbetrag aus MÜTV und METV.
§ 5
Änderung der persönlichen Zulage
(1) Erhält der Arbeitnehmer Entgelt aus einer höheren Stufe seiner Entgeltgruppe (Anlage 2 ETV/Anlage 2a ETV), vermindert sich die PZÜ um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen der bisherigen Stufe und der neuen Stufe.
(2) Wird der Arbeitnehmer in eine höhere Entgeltgruppe (Anlage 1 ETV) eingruppiert, vermindert sich die PZÜ um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.
Ausführungsbestimmungen
1. Erhält der Arbeitnehmer im Monat Januar 1994 im Rahmen des EZTV 1994 Entgelt aus einer niedrigeren Lohn-/Vergütungsgruppe als im Monat Dezember 1993, ist das METV zuzüglich der PZÜ solange auf den Betrag des Monatslohns/der Vergütung, den/die der Arbeitnehmer im Monat Dezember 1993 erhalten hat, begrenzt, bis der Arbeitnehmer wieder eine der des Monats Dezember 1993 gleichwertige Tätigkeit verrichtet. § 4 findet jedoch Anwendung.
Verrichtet der Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit als die im Monat Dezember 1993, gilt § 5 unter Beachtung der v.g. Sätze 1 und 2.
2. Erhöht sich die PZÜ des Arbeitnehmers im Rahmen des Satzes 2 der Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 3 ErsteingruppierungsTV oder im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 3 ErsteingruppierungsTV, findet Ausführungsbestimmung 1 entsprechend Anwendung.
Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994)
§ 2
Zeitlicher Rahmen
Der Tarifvertrag regelt die Berechnung und Auszahlung der Entgelte – ausgenommen der Zulagen und Zuschläge – für die Abrechnungsmonate Januar bis September 1994.
§ 3
Vorrang gegenüber anderen Tarifverträgen
Der Tarifvertrag hat Vorrang gegenüber den anderen Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der DB AG mit Ausnahme des RSTV.
Abschnitt II
Zahlungen an übergeleitete Arbeitnehmer
§ 4
Grundsatz
(1) Für den in § 2 genannten Zeitraum wird das Entgelt für den Arbeitnehmer – mit Ausnahme der Zulagen und Zuschläge – nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen berechnet und ausgezahlt. (AB 1 – 3)
(2) Für den Arbeitnehmer findet jeweils die tarifvertragliche Regelung Anwendung, die für ihn am 31. Dezember 1993 gegolten hat.
…”
In der ab 1. Mai 1997 geltenden geänderten Fassung lautet § 4 ÜTV wie folgt:
Bei allgemeinen Erhöhungen des Monatstabellenentgelts (METV) wird jeweils über eine Anpassung der PZÜ verhandelt.
Der Kläger erhielt nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte von Januar bis September 1994 weiterhin Vergütung nach VergGr. III AnTV DR. Im August 1994 teilte ihm die Beklagte mit, er sei unter Anwendung des ErsteingruppierungsTV in die Entgeltgruppe E 10/Stufe 3 einzugruppieren. Die dem Kläger nach § 3 ÜTV zustehende PZÜ errechnete die Beklagte aus der Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. III AnTV DR am 31. Dezember 1993 und der Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10/Stufe 3 am 1. Januar 1994. Auf Grund einer neuen Bewertung stellte die Beklagte Ende 1994 fest, daß der Arbeitsplatz des Klägers der Entgeltgruppe E 11 entspricht. Im Februar 1995 teilte sie dem Kläger schriftlich mit, daß die Eingruppierung rückwirkend ab dem 1. Januar 1994 in Entgeltgruppe E 11/Stufe 1 erfolge. Die Beklagte errechnete die an den Kläger zu zahlende PZÜ rückwirkend ab dem 1. Januar 1994 auf der Grundlage der Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. III AnTV DR und dem Entgelt der Entgeltgruppe E 11 der Anlage 1 zum ETV.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die rückwirkende Neuberechnung der PZÜ unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe E 11 sei nicht zulässig. Die Änderung der Eingruppierung sei eine Höhergruppierung im Tarifsinne. Deshalb sei die auf der Grundlage der Entgeltgruppe E 10 errechnete PZÜ nach § 5 Abs. 2 ÜTV um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen den Vergütungen nach den Entgeltgruppen E 10 und E 11 zu kürzen. Daraus ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch von 165,00 DM monatlich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.300,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenen Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die wegen der Neubewertung des Arbeitsplatzes des Klägers erfolgte rückwirkende Änderung der Eingruppierung sei keine Höhergruppierung im Tarifsinne, sondern lediglich die Korrektur der Ersteingruppierung. § 5 Abs. 2 ÜTV finde deshalb keine Anwendung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht im streitgegenständlichen Zeitraum eine höhere als die ihm gewährte PZÜ nicht zu.
Nach § 3 Abs. 1 ÜTV haben auf die Beklagte übergeleitete Arbeitnehmer Anspruch auf eine persönliche Zulage (PZÜ), wenn die Vergütung – ausschließlich kinderbezogener Anteile – am 31. Dezember 1993 höher war als das Monatstabellenentgelt am 1. Januar 1994. Die Höhe der PZÜ errechnet sich nach dieser Bestimmung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der dem Arbeitnehmer am 31. Dezember 1993 zustehenden Vergütung und dem Monatstabellenentgelt nach dem ETV am 1. Januar 1994.
Dem Kläger stand am 31. Dezember 1993 Vergütung nach VergGr. III AnTV DR zu. Ab dem 1. Januar 1994 hatte er Anspruch auf ein Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe E 11 der Anlage 1 zum ETV. Der Differenzbetrag zwischen beiden Entlohnungen steht ihm als PZÜ zu. Diesen hat er unstreitig erhalten. Auf eine höhere PZÜ besteht kein Anspruch.
1. Die Eingruppierung des Klägers ab dem 1. Januar 1994 in eine der Entgeltgruppen der Anlage 1 zum ETV richtete sich nach dem ErsteingruppierungsTV. Dieser sieht in § 2 Abs. 1 eine von der Beklagten als „Umklappung” bezeichnete Überleitung vor. Dadurch werden die Vergütungs- und Lohngruppen der bei den Rechtsvorgängern der Beklagten bestehenden Tarifverträge den entsprechenden Entgeltgruppen der Anlage 1 zum ETV zugeordnet. Nach § 2 Abs. 2 ErsteingruppierungsTV bestimmen sich die Vergütungs- oder Lohngruppen entsprechend den Verhältnissen am 1. Januar 1994. Ist die Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 ETV für den Arbeitnehmer günstiger als die „Umklappung”, richtet sich die Eingruppierung nach dieser Bestimmung (§ 3 ErsteingruppierungsTV). So verhält es sich hier. Auf Grund der „Umklappung” ergab sich eine Einstufung des Klägers in Entgeltgruppe E 10, da sich seine Vergütung am 1. Januar 1994 nach VergGr. III AnTV DR richtete. Nach § 3 Abs. 1 ETV war der Kläger hingegen in Entgeltgruppe E 11 einzugruppieren. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Eingruppierung nach der von dem Arbeitnehmer ausgeführten und ihm nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit. Die Tätigkeit des Klägers entspricht nach der 1994 durchgeführten Neubewertung des Arbeitsplatzes der Entgeltgruppe E 11, und zwar schon seit dem 1. Januar 1994, weil sie sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem 31. Dezember 1993 nicht geändert hat. Nach § 3 ErsteingruppierungsTV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ETV stand dem Kläger ab dem 1. Januar 1994 daher ein Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe E 11 zu. Dieses ist das für die Berechnung der PZÜ nach § 3 Abs. 1 ÜTV maßgebliche Monatstabellenentgelt am 1. Januar 1994.
2. Unerheblich ist, daß die Beklagte die PZÜ zunächst fehlerhaft auf der Grundlage der sich aus der „Umklappung” ergebenden Entgeltgruppe E 10 errechnet und diesen Fehler erst nachträglich rückwirkend korrigiert hat. Bei dieser Korrektur handelt es sich nicht um die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe iSd. § 5 Abs. 2 ÜTV.
Nach dieser Bestimmung vermindert sich die PZÜ bei der Eingruppierung in einer höhere Entgeltgruppe der Anlage 1 zum ETV um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur Höhergruppierungen, die nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte erfolgen, nicht hingegen die nachträgliche Korrektur der Ersteingruppierung bei gleichbleibender Tätigkeit, wie hier. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen und dem daraus zu ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung.
a) Die PZÜ dient, wie sich bereits aus der Überschrift des zweiten Abschnitts des ÜTV ergibt, der Entgeltsicherung. Die auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmer sollen durch die mit der Überleitung verbundenen Änderungen im tariflichen Vergütungssystem keine unmittelbaren finanziellen Nachteile erleiden. Die ihnen am 31. Dezember 1993 zustehende Vergütung soll ihnen trotz des zum Teil geringeren Lohnniveaus nach dem ETV erhalten bleiben. Dies gewährleistet die neben dem Monatstabellenentgelt nach dem ETV zu zahlende PZÜ. Sie gleicht die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung am 31. Dezember 1993 und dem Monatstabellenentgelt am 1. Januar 1994 aus. Dieser Ausgleich wird bei der rückwirkenden Korrektur der Ersteingruppierung dadurch bewirkt, daß die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung aus dem nachträglich ermittelten zutreffenden Monatstabellenentgelt nach dem ETV (hier: Entgeltgruppe E 11) und der am 31. Dezember 1993 gezahlten Vergütung (hier: VergGr. III AnTV DR) als PZÜ gewährt wird. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 ÜTV würde dazu führen, daß dem übergeleiteten Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 1994 ein höheres als das am 31. Dezember 1993 erzielte Einkommen zustünde. Er erhielte das höhere Monatstabellenentgelt nach Anlage 1 zum ETV zuzüglich der lediglich um 25 % des Erhöhungsbetrags verminderten, ursprünglich fehlerhaft berechneten PZÜ. Dies wäre mit dem Zweck der PZÜ jedoch nicht zu vereinbaren, denn diese soll keine Entgelterhöhung bewirken, sondern nur die am 31. Dezember 1993 zustehende Vergütung sichern.
b) § 5 Abs. 2 ÜTV verfolgt, ebenso wie die Regelungen in § 4 und § 5 Abs. 1 ÜTV, den Zweck, die dem Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Überleitung des Arbeitsverhältnisses an zustehende PZÜ langfristig abzuschmelzen und die Vergütung auf Dauer an das Lohnniveau des ETV anzugleichen. Deshalb ist in § 4 ÜTV bestimmt, daß bei allgemeinen Lohnerhöhungen die PZÜ anzupassen bzw. über eine Anpassung zu verhandeln ist. Bei Lohnerhöhungen, die durch die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe oder die Einstufung in eine höhere Stufe der Entgeltgruppe entstehen, werden 25 % des Erhöhungsbetrags auf die PZÜ angerechnet (§ 5 ÜTV). Dadurch bleibt den Arbeitnehmern einerseits – anders als bei vollständiger Anrechnung – ein Teil der jeweiligen Lohnerhöhung erhalten, so daß ihre Gesamtvergütung nicht bis zur vollständigen Aufzehrung der PZÜ – was uU Jahre dauern kann – auf einen festen Betrag eingefroren ist. Andererseits führt jede Erhöhung des dem Arbeitnehmer zustehenden Monatstabellenentgelts nach dem ETV zu einer Verringerung der PZÜ, bis diese gänzlich abgebaut ist. Diese Regelungen ergeben nur einen Sinn bei Entgelterhöhungen für Zeiten nach dem 1. Januar 1994, denn die PZÜ kann erst abgebaut werden, nachdem der Anspruch auf sie nach Grund und Höhe entstanden ist. Wurde jedoch die PZÜ – wie hier – wegen der unzutreffenden Ersteingruppierung zum 1. Januar 1994 fehlerhaft berechnet, ist kein Anspruch auf die fehlerhaft ermittelten Vergütungsbestandteile entstanden. Vielmehr hat der Arbeitnehmer vom 1. Januar 1994 an Anspruch auf das Monatstabellenentgelt nach der für ihn maßgeblichen Entgeltgruppe der Anlage 1 zum ETV und dementsprechend auf die davon abhängige PZÜ. Diese kann durch nachfolgende Lohnerhöhungen abgeschmolzen werden. Für die Abschmelzung einer fehlerhaft ermittelten PZÜ besteht jedoch keine Veranlassung. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die fehlerhaft ermittelte PZÜ auf Dauer zur Grundlage der Berechnung der Gesamtvergütung zu machen und sie langfristig abzuschmelzen, anstatt sie, ebenso wie die fehlerhafte Eingruppierung, nachträglich zu korrigieren. Daß die Tarifvertragsparteien auch die fehlerhaft ermittelte PZÜ durch die Regelung in § 5 Abs. 2 ÜTV geschützt haben, kann nicht angenommen werden. Diese Bestimmung betrifft daher nach ihrem Sinn und Zweck nur die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe auf Grund der Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit nach dem 1. Januar 1994, nicht aber die nachträgliche Korrektur der Ersteingruppierung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Peter, Stahlheber, Beus
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.08.2000 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584721 |
BB 2001, 996 |
FA 2001, 159 |
NZA 2001, 905 |
SAE 2001, 197 |
AP, 0 |
NJ 2001, 501 |