Entscheidungsstichwort (Thema)
Küchenmeister mit Aufsicht über handwerklich Tätige
Leitsatz (redaktionell)
Unter "sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern" sind Arbeiter zu verstehen, die Teiltätigkeiten eines Handwerkers ausüben, ohne Geselle zu sein. Diese Tätigkeiten müssen einen unmittelbaren Bezug zur Handwerkstätigkeit haben.
Orientierungssatz
Eingruppierung von Küchenmeistern mit Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 22.09.1983; Aktenzeichen 2 Sa 225/83) |
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 01.03.1983; Aktenzeichen 3b Ca 1975/82) |
Tatbestand
Der Kläger, ein gelernter Koch, ist seit 1. Juni 1975 bei der Beklagten als Küchenleiter bei der Standortverwaltung N beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien heißt es, der Kläger werde "als Küchenmeister in das Angestelltenverhältnis übernommen". Die Parteien haben ferner im Arbeitsvertrag vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. VII BAT. Mit der Klage begehrt er Vergütung nach VergGr. VI b BAT, die er erstmals mit Schreiben vom 20. April 1982 geltend gemacht hat.
Der Kläger ist als Küchenleiter für die ordnungsgemäße Vor- und Zubereitung der Speisen einschließlich der Essensausgabe und der sonstigen Nebenarbeiten verantwortlich. Ihm sind zwei Köche und 25 Küchenhilfskräfte unterstellt, die er auch anzuleiten, aus- und weiterzubilden hat.
Der Kläger hat vorgetragen, er erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT. Die ihm unterstellten Köche und Küchenhilfskräfte seien im tariflichen Sinne "handwerklich tätig". Die Küchenhilfskräfte seien damit befaßt, selbständig Fleisch zu braten, eigenverantwortlich Gemüse zu kochen sowie Soßen nach Anweisung des Klägers zuzubereiten. Es handele sich damit nicht lediglich um Hilfsarbeiten wie Abwaschen und Einsortieren von Geschirr und Bestecken.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
mit Wirkung vom 20. Oktober 1981 eine
Vergütung nach VergGr. VI b BAT zu zah-
len.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, das dem Kläger unterstellte Küchenhilfspersonal sei nicht handwerklich tätig. Denn die Küchenhilfskräfte seien lediglich mit schlichten Hilfsarbeiten beschäftigt, wie sich auch aus einer entsprechenden Tätigkeitsdarstellung für die Küchenhilfskräfte ergebe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 20. Oktober 1981 Vergütung nach VergGr. VI b BAT zu zahlen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab 20. Oktober 1981 Vergütung nach VergGr. VI b BAT zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen VergGr. VI b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Zu den Arbeitsvorgängen des Klägers haben zwar beide Vorinstanzen keine Ausführungen gemacht. Aufgrund des feststehenden Sachverhalts ist der Senat jedoch in der Lage, die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst festzulegen (vgl. BAG 39, 358, 375 = AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Danach ist die gesamte Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Leitungsaufgaben als alleinverantwortlicher Küchenleiter als e i n großer Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist die verantwortliche Leitung der Küche, die für die ordnungsgemäße Verpflegung der Soldaten bei der Standortverwaltung N zuständig ist. Diesem Arbeitsergebnis dienen alle Einzeltätigkeiten des Klägers, beginnend mit der Lagerung der Verpflegungsmittel und der Vorbereitung der Speisen bis zur Ausgabe der Mahlzeiten und der Verwertung von Speiseresten einschließlich der Ausbildung, Anleitung und Beaufsichtigung des Küchenfach- und Küchenhilfspersonals . Damit ist die Leitungstätigkeit des Klägers tatsächlich nicht weiter aufspaltbar. Zusammenhangstätigkeiten und Verwaltungsübung stehen fest. Die Leitungstätigkeit des Klägers ist auch rechtlich selbständig bewertbar. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der Leitungstätigkeiten regelmäßig nur als e i n Arbeitsvorgang angesehen werden können (vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Küchenleiter der Bundeswehr ohne Küchenmeisterprüfung im Wege der Lückenausfüllung nach den Tätigkeitsmerkmalen für als Handwerker tätige Meister ohne Meisterprüfung (sogenannte Funktionsmeister) des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren (vgl. BAG 32, 364 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). An dieser Rechtsprechung hat der Senat nach erneuter Überprüfung festgehalten (BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Danach kommen für die Eingruppierung des Klägers folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT in Betracht:
VergGr. VI b
------------
...
3. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Mei-
ster in VergGr. VII Fallgruppe 2 oder einer
entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Tarifvertrags, die die
Aufsicht über eine größere Gruppe von Hand-
werkern, Facharbeitern oder sonstigen hand-
werklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
...
VergGr. VII
-----------
...
2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Hand-
werker oder Facharbeiter, die die Aufsicht
über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbei-
tern oder sonstigen handwerklich tätigen Ar-
beitern führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
...
Protokollnotizen:
-----------------
...
Nr. 3: Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerk-
mals sind Arbeitnehmer die
a) eine angestelltenversicherungspflich-
tige Tätigkeit ausüben und
b) auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für
Meister, die außerhalb der handwerkli-
chen Berufsarbeit tätig sind (z. B.
Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister,
Verkehrsmeister).
Die für die Eingruppierung in VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3 vorausgesetzte mehrjährige Tätigkeit als Meister in VergGr. VII Fallgruppe 2 hat der Kläger erfüllt. Er ist seit 1. Juni 1975 bei der Beklagten als Küchenleiter beschäftigt und hatte daher bei Beginn des Klagezeitraums (20. Oktober 1981) eine mehrjährige Tätigkeit als Küchenleiter aufzuweisen. Er führte auch die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, nämlich mindestens zwei Köche, die im Rahmen der tariflichen Lückenausfüllung Handwerkern im tariflichen Sinne gleichstehen (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Damit und mit der ihm obliegenden Aufsicht über das weitere Küchenpersonal (25 Küchenhilfskräfte) übt der Kläger auch eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, so daß insoweit die Merkmale der Protokollnotiz Nr. 3 erfüllt sind (vgl. BAG 32, 364, 367 f. = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch das weitere Merkmal der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3 der "Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern". Das Landesarbeitsgericht hat die dem Kläger unterstellten 27 Mitarbeiter (zwei Köche und 25 Küchenhilfskräfte) als größere Gruppe angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Revision bezweifelt auch nicht, daß die dem Kläger unterstellten Köche bei einer tariflichen Lückenausfüllung Handwerkern im Sinne der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3 gleichstehen. Entgegen der Auffassung der Revision gehören aber zu den Mitarbeitern, über die der Kläger im Sinne der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3 die Aufsicht zu führen hat, auch die ihm unterstellten 25 Küchenhilfskräfte. Denn insoweit handelt es sich um "sonstige handwerklich tätige Arbeiter" im tariflichen Sinne.
Unter "sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern" im Sinne der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3 sind Arbeiter zu verstehen, die Teiltätigkeiten eines Handwerkers ausüben, ohne Geselle zu sein. Die Tätigkeiten müssen einen unmittelbaren Bezug zur Handwerkstätigkeit haben. Es muß sich um Tätigkeiten handeln, die der Handwerksmeister selbst ausführen müßte, wenn Hilfskräfte nicht vorhanden wären. Insoweit genügen auch bloße Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten für die Qualifikation eines "sonstigen handwerklich tätigen Arbeiters" im tariflichen Sinne. Wenn in VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3 neben dem Personenkreis der "sonstigen handwerklich tätigen Arbeiter" die Handwerker und Facharbeiter ausdrücklich aufgeführt sind, folgt daraus zunächst, daß unter den "sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern" jedenfalls keine Handwerker oder Facharbeiter zu verstehen sind. Demgemäß kann man von den "sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern" auch keine abgeschlossene Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter verlangen. Daraus folgt zugleich, daß von den "sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern" keine entsprechenden qualifizierten Arbeiten gefordert werden können, wie sie ein Handwerker oder Facharbeiter aufgrund seiner Berufsausbildung ausführen kann.
Entgegen der Auffassung der Revision können als "sonstige handwerklich tätige Arbeiter" nicht nur die Mitarbeiter angesehen werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse entsprechend oder zumindest artverwandt wie ein Handwerker eingesetzt werden können. Die Revision verkennt damit, daß für sonstige handwerklich tätige Arbeiter vom Tarifvertrag keine besondere Qualifikation gefordert wird. Anders etwa als für die "sonstigen Angestellten" im Sinne der allgemeinen Fallgruppen für den Verwaltungsdienst und die technischen Angestellten des Teils I der Anlage 1 a zum BAT (vgl. z. B. VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a bis c und Fallgruppe 8 bis 9) verlangen die Tarifvertragsparteien für die "sonstigen handwerklich tätigen Arbeiter" keine gleichwertigen Fähigkeiten. Es ist daher auch unerheblich, ob und in welchem Umfang die Küchenhilfskräfte einer Anlernung bedürfen. Nach welchen Kriterien insoweit eine bestimmte Qualifikation verlangt und im Einzelfall festgestellt werden könnte, ergibt sich nicht einmal andeutungsweise aus den tariflichen Regelungen. Eine Festlegung durch die Gerichte wäre willkürlich und bedeutete damit einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie; zudem würde es im Einzelfall zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, bei den einzelnen Hilfskräften bestimmte (von den Gerichten festgelegte) fachliche Qualifikationen festzustellen. Das widerspräche dem Grundsatz, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). Demgemäß kann von den "sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern" im Sinne der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3 keine besondere handwerkliche oder artverwandte Qualifikation verlangt werden; vielmehr genügen Teiltätigkeiten eines Handwerkers, wozu auch bloße Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten gehören können, um das Merkmal des "sonstigen handwerklich tätigen Arbeiters" zu erfüllen.
Für diese Auffassung spricht auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Es geht hier um die Eingruppierung von Meistern. Der Senat verlangt für die Eingruppierung aller Meister, also der Handwerksmeister, Industriemeister und Funktionsmeister, daß sie Meistertätigkeiten ausüben, worunter der Senat die Ausübung von Aufsichtsfunktionen versteht (BAG Urteil vom 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Hierbei hat der Senat nicht danach differenziert, ob die unterstellten Personen eine bestimmte Qualifikation aufweisen. Das ist auch nicht sachgerecht. Wenn für eine Meistertätigkeit die Ausübung von Aufsichtsfunktionen typisch ist, bedeutet dies, daß der Meister damit die Verantwortung für die Arbeiten der ihm unterstellten Personen trägt. Hierbei ist nicht ersichtlich, daß die Verantwortung über die Tätigkeit von besonders qualifizierten Personen (Handwerkern oder Facharbeitern) generell höher zu qualifizieren ist als die Aufsicht über Hilfskräfte. Nach den Umständen des Einzelfalles kann sogar bei weniger qualifiziertem Personal Anlaß zu stärkerer Kontrolle bestehen. Wenn etwa auf einer Baustelle ein Maurermeister nur mit Hilfsarbeitern ein Gebäude zu errichten hat, werden an seine Aufsichtstätigkeiten erheblich höhere Anforderungen gestellt, als wenn ihm neben den Hilfsarbeitern auch ein ausgebildeter Maurer zur Seite stände. Entsprechendes gilt in einem Küchenbetrieb, wenn etwa ein Küchenmeister nur mit Hilfskräften arbeiten und sie deshalb mehr beaufsichtigen muß, als wenn neben den Hilfskräften auch ausgebildete Köche arbeiten.
Das entspricht auch dem Berufsbild nach der von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen "Klassifizierung der Berufe - Systematisches und alphabetisches Verzeichnis der Berufsbenennungen -" (1980). Dort sind etwa unter dem Oberbegriff Köche (Nr. 411) unter der Nr. 4117 die Kochhelfer (z. B. Bratwurstbrater, Herdfrau, Kochhelfer, Kochhilfe, Küchenbursche, Küchenhilfe, Küchenmagd) aufgeführt; d. h., daß die Hilfskräfte dem Beruf der Köche zugeordnet werden. Entsprechendes gilt z. B. auch bei dem Beruf des Maurers. Im Sinne der Klassifizierung der Berufe werden somit die Hilfskräfte dem Beruf zugeordnet, in dem der entsprechende Meister tätig ist. Der Hilfsarbeiter eines Maurermeisters ist danach im Maurerberuf, die Küchenhilfskraft im Beruf des Kochs und damit im tariflichen Sinne handwerklich tätig. Das gilt auch, wenn sie - wie die Beklagte vorträgt - in der Küche nur mit schlichten Hilfsarbeiten beschäftigt wird.
Da die Küchenhilfskräfte zu den "sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern" im tariflichen Sinne zählen, erfüllt der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3. Damit ist die Klage begründet.
Demgegenüber ist es unerheblich, welche Eingruppierung für Küchenmeister in Erlassen des Bundesministers der Verteidigung vorgesehen ist. Diese Erlasse können nur dann zivilrechtliche Bedeutung erlangen, wenn ihre Geltung einzelvertraglich vereinbart ist (BAG 32, 364, 372 f. = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine solche die vereinbarte Geltung des BAT verdrängende Vereinbarung haben die Parteien aber nicht getroffen.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Schaible Hauk
Fundstellen
Haufe-Index 439448 |
AP Nr 100 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT J, VergGr VIb Nr 1 (Leitsatz und Gründe) |
PersV 1991, 132 (Kurzwiedergabe) |
RiA 1986, 81-82 (Leitsatz 1 und Gründe) |