Tz. 7
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
In § 1 Abs 1 S 1 UmwStG sind die übertragenden Rechtsträger abschließend aufgezählt. Übertragende Rechtsträger können danach sein:
• | (inl) Kap-Ges, |
• | eingetragene Genossenschaften, |
• | eingetragene Vereine, |
• | wirtsch Vereine, |
• | genossenschaftliche Prüfungsverbände, |
• | VVaG, |
• | Kö und Anstalten des öff Rechts. |
Der übertragende Rechtsträger muss unbeschr stpfl sein (s § 1 Abs 5 UmwStG).
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