Rn. 468
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für das Verständnis des § 7 Abs 5a EStG Fall 1 ist zu unterscheiden (s FG He EFG 2006, 1656 rkr; Engelberth, NWB 38/2011, 3220; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 385ff):
Selbstständiger Gebäudeteil (= selbstständiges WG) |
Unselbstständiger Gebäudeteil (= kein selbstständiges WG) |
||||
|
AfA nur zusammen mit dem Gebäude nach § 7 Abs 4, 5 EStG (BFH BStBl II 1974, 13; FG He EFG 2006, 1656 rkr) |
Rn. 469
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 5a EStG Fall 1 erfasst nur Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind (BFH BStBl II 1998, 625). Sie werden dem Gesamtgebäude gleichgestellt. Aus § 7 Abs 5a EStG folgt:
- Die AfA für diese Gebäudeteile erfolgt unabhängig von der Gebäude-AfA, dh zB, Wahlrechte zwischen linearer und degressiver Gebäude-AfA können unterschiedlich ausgeübt werden (s Rn 79).
- Selbstständige unbewegliche WG, die keine Gebäudeteile sind, werden nicht nach § 7 Abs 4, 5 EStG, sondern nach § 7 Abs 1 EStG abgeschrieben.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen