Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch Liquidierung einer eigenen GmbH (§ 19, 34 Abs. 1 EStG). Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
Die dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH aufgrund der Liquidation der GmbH für der Verzicht auf seine Pensionsanwartschaft gezahlte Abfindung ist nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern, wenn der Entschluss zur Liquidation der GmbH letztlich auf dessen freier Entscheidung beruht und nicht durch rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Zwänge ausgelöst wird.
Normenkette
EStG 1997 § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 3, 2 Nr. 2, Abs. 1, § 19
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG vorliegt, die nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. … H. … GmbH (im folgenden GmbH). Er war auch alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH. Zu dem Ende 1984 mit der GmbH abgeschlossenen Anstellungsvertrag erhielt er von ihr Versorgungsleistungen in der Form einer Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente zugesagt. Die Altersrente sollte von der Vollendung des 65. Lebensjahres an zur Auszahlung kommen, die Invalidenrente im Fall der Berufsunfähigkeit. Die Anwartschaften blieben auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der GmbH vor Erreichen der Altersgrenze durch Kündigung endete. Diese behielt sich u.a. für den Fall einer nachhaltig wesentlichen Verschlechterung ihrer wirtschaftliche Lage vor, die Versorgungsvereinbarung zu ändern bzw. die zugesagten Leistungen zu kürzen. Auf den Versorgungsvertrag vom 01.11.1984 wird Bezug genommen.
Die GmbH betrieb im Wesentlichen die Direktwerbung für einige Großkunden. Die Produktivität des ehemals gut verdienenden Unternehmens war nach dem Vortrag des Klägers ab 1992 rückläufig. Die erzielten Jahresüberschüsse seien nur noch gering gewesen und das Unternehmen weitgehend von einem Auftraggeber abhängig geworden. Dieser sei überdies auf der Suche nach einem Werbeunternehmen gewesen, das nicht nur die Direktwerbung sondern eine umfassende Werbung anbot. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und zur Vermeidung drohender Verluste habe die Muttergesellschaft, die Fa. I. … … mbH, die Liquidation der GmbH beschlossen. Im Zuge ihrer Liquidation sei der Anstellungsvertrag des Klägers mit Abfindungsvereinbarung vom 09.12.1997 aufgehoben worden. Dabei habe der Kläger gegen Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 575.000 DM auf alle seine Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung vom 01.11.1984 verzichtet. Die „Entschädigung” habe dem Teilwert der Pensionsrückstellung zum 31.12.1996 lt. Bilanz der GmbH entsprochen. Sie wurde lt. Lohnsteuerkarte von der Muttergesellschaft ausbezahlt.
In der Steuererklärung für 1997 beantragte der Kläger, die „Entschädigung” mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern (halber Steuersatz). Dem folgte der Beklagte (Finanzamt/FA) nicht. Das FA gewährte hierfür nur die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG. Mit Bescheid vom 22.06.1999 setzte es die Einkommensteuer 1997 auf 562.046 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung/EE vom 10.05.2000 mit der Begründung zurück, die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG könne nicht gewährt werden, da keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a EStG vorliege. Eine solche könne nur angenommen werden, wenn ein Steuerpflichtiger bei der Aufgabe seiner Rechte unter solch wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck gestanden habe, dass er sich dem geballten Zufluss der Einnahmen nicht habe entziehen können. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden. Entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 07.03.1995 XI R 54/94 (BFH/NV 1995, 961) komme die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Ablösung seiner Versorgungszusage selbst herbeigeführt habe. Im Urteilsfall des BFH sei Grund für die Ablösung der Versorgungszusage zwar der Verkauf der Gesellschaftsanteile gewesen. Im Fall der hier vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst herbeigeführten Liquidation seiner GmbH könne jedoch nichts anderes gelten. In beiden Fällen sei die Ursachenkette vom angestellten Anteilseigner selbst gesteuert worden. Auf die EE vom 10.05.2000 wird Bezug genommen.
Der Kläger begehrt weiterhin die Besteuerung der „Entschädigung” mit dem halben Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Er trägt hierzu vor, sein Fall sei mit dem vom BFH entschiedenen nicht vergleichbar. Beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen gebe es keine zw...