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Nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nur der "Zeitraum" anzurechnen, und dies auch nur, wenn (soweit) die "Dauer" der Zugehörigkeit (wirtschaftliches Eigentum) von Bedeutung ist. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist aber nicht als lex specialis zur grundsätzlichen Anordnung des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung nach § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG anzusehen. Ihr kommt daher keine Sperrwirkung für von ihrer Regelungsanordnung nicht erfasste Fälle zu.[1] § 23 Abs. 1 UmwStG ordnet ebenso die entsprechende Geltung des § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG an. Nach dieser Vorschrift tritt die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.[2] Die als Generalklausel konzipierte Regelung führt somit zu einem umfassenden Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung. Dies umfasst auch – die für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg relevanten – Zeitpunkte, zu denen eine Schachtelbeteiligung bestand.[3]

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