Rn. 222

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach § 7 Abs 1 S 1 EStG "ist" jeweils ein Teil der AK/HK abzusetzen. Daraus folgt (auch s Rn 2):

 

Rn. 223

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der Zwang bezüglich des "Ob" hängt mit dem Gebot zusammen, das AfA-Volumen gleichmäßig zu verteilen. Dies setzt einen gleichmäßigen Wertverzehr voraus. Könnte der StPfl die Absetzungen wahlweise unterlassen, wäre es ihm möglich, das bisher nicht ausgenutzte AfA-Volumen unverkürzt auf spätere Wj zu übertragen und dort kumuliert einzusetzen, etwa wenn der Gewinn besonders hoch ist und sich wegen des progressiven Steuertarifs der ESt die höchsten Steuerspareffekte ergeben.

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