Rn. 222
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nach § 7 Abs 1 S 1 EStG "ist" jeweils ein Teil der AK/HK abzusetzen. Daraus folgt (auch s Rn 2):
- Nur das "Ob" der AfA ist zwingend (BFH BStBl II 2010, 1035; BFH/NV 2008, 1660; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 233). Der StPfl kann also nicht wählen, ob er AfA vornehmen möchte oder nicht, je nachdem, ob er den Gewinn mindern will oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Teilwert höher, niedriger ist oder gleich blieb (FG Ha v 15.06.2006, 2 K 152/05, EFG 2006, 1659; nachgehend BFH BFH/NV 2008, 1660).
- Das "Wie" der AfA ist nicht zwingend (FG Ha aaO). Sind die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, kann der StPfl statt linear nach § 7 Abs 1 EStG auch degressiv – soweit anwendbar, s Rn 2c, 33, 277 ff – nach § 7 Abs 2 EStG abschreiben (s Rn 2a, 2b).
Rn. 223
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der Zwang bezüglich des "Ob" hängt mit dem Gebot zusammen, das AfA-Volumen gleichmäßig zu verteilen. Dies setzt einen gleichmäßigen Wertverzehr voraus. Könnte der StPfl die Absetzungen wahlweise unterlassen, wäre es ihm möglich, das bisher nicht ausgenutzte AfA-Volumen unverkürzt auf spätere Wj zu übertragen und dort kumuliert einzusetzen, etwa wenn der Gewinn besonders hoch ist und sich wegen des progressiven Steuertarifs der ESt die höchsten Steuerspareffekte ergeben.
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