1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 24 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

In § 24 PStTG werden umfangreiche Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen kodifiziert, um eine nachträgliche Überprüfung der Pflichterfüllung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen.[2]

 

Rz. 3

 
Hinweis

Praxishinweis[3]: Ein Testat über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist zwar auch nach Ansicht des BMF nicht erforderlich. Gleichwohl ist die gewissenhafte Dokumentation der Prozesse insbesondere zur Entkräftung eines möglichen Leichtfertigkeitsvorwurfs[4] zwingend anzuraten.

 

Rz. 4

§ 24 PStTG verpflichtet meldende Plattformbetreiber, die Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten gem. Abschn. 2 und 3 und der sonstigen Pflichten nach §§ 22 und 23 PStTG aufzuzeichnen. § 24 Abs. 1 PStTG benennt die einzelnen Inhalte, die aufzuzeichnen sind, während in § 24 Abs. 2 PStTG die Zeitpunkte bestimmt werden, zu welchen die Aufzeichnungen vorzunehmen sind. § 24 Abs. 3 PStTG regelt, dass die Aufzeichnung und hierfür verwendete Informationen und Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren sind. Die Aufzeichnungen ermöglichen dem BZSt die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen.[5] Der Zugriff auf die Aufzeichnungen bestimmt sich dabei nach § 147 Abs. 5 und 6 AO.[6]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1296.
[3] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1296.

2 Umfang der Aufzeichnungspflichten (Abs. 1 und Abs. 2)

 

Rz. 5

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 PStTG müssen die Plattformbetreiber eine Beschreibung der Prozesse aufzeichnen, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt werden. Der Plattformbetreiber hat diese Aufzeichnungen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, zu erstellen.

 

Rz. 6

Des Weiteren sind nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 PStTG Aufzeichnungen in Bezug auf jeden Anbieter über die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis der Verarbeitung zu erstellen. Die Aufzeichnungen hierfür sind zeitgleich zur jeweiligen Verarbeitung anzufertigen.

 

Rz. 7

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 PStTG sind Aufzeichnungen zu erstellen in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter über die dem BZSt gemeldeten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens zugrunde lagen. Diese Aufzeichnungen sind bis zum 31.1. des Kalenderjahrs zu erstellen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen.

 

Rz. 8

Außerdem sind Aufzeichnungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 PStTG anzufertigen in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter über den Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilungen nach § 22. Diese Aufzeichnungen sind bis zum 31.1. des Kalenderjahres zu erstellen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen.

 

Rz. 9

Schließlich sind nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 PStTG auch Aufzeichnungen zu erstellen in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwirkungspflicht nach § 23 PStTG durchgesetzt wird. Die Aufzeichnungen dokumentieren jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der Maßnahme sowie die der Aufhebung der Maßnahme zugrunde liegenden Informationen und den Zeitpunkt der Aufhebung. Diese Aufzeichnungen sind zu dem Zeitpunkt zu erstellen, zu dem jeweils die Anforderung, die Erinnerung, die Maßnahme oder deren Aufhebung erfolgt.

3 Zehnjährige Aufbewahrungsfrist (Abs. 3)

 

Rz. 10

Die vom Plattformbetreiber nach § 24 Abs. 1 PStTG zu erstellenden umfangreichen Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind.

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