Rz. 11

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 51 BewG dient der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung. Dabei kommt die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der Bodenbewirtschaftung zur Geltung. Landwirtschaftliche Tierhaltung liegt danach nur dann vor, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage für den Tierbestand verfügt. Allerdings kommt es dabei nur auf die Tatsache an, dass entsprechende Flächen vorhanden sind, nicht jedoch darauf, ob die tatsächliche Fütterung aus den Erzeugnissen dieser Flächen erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass lediglich solche Tierarten betroffen sind, die für die Landwirtschaft typisch sind.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] § 51 BewG hat über den eigentlichen Bereich des Bewertungsrechtes Bedeutung. Bei der Einkommensteuer sind die entsprechende Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit einem Verweis auf § 51 Abs. 2 bis 5 BewG enthalten und dienen auch dort zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung. Ergänzende Ausführungen zur Abgrenzung der gewerblichen von der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung finden sich in R 13.2 EStR 2012. Bei der Umsatzsteuer sind die Regelungen des § 51 BewG ebenfalls für die Anwendung der Durchschnittssätze des § 24 UStG von Bedeutung.[3] Der entsprechende Verweis befindet sich dort in Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift. Ergänzend wird auf Abschn. 24.1 UStAE verwiesen. Die enge Verknüpfung mit diesen Steuerarten führt dazu, dass die Mehrzahl der gerichtlichen Entscheidung mit Bedeutung für die Bewertung primär zur Umsatzsteuer ergangen sind.

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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