Änderung der Kassensicherungsverordnung

Der Bundesrat hat am 21.5.2021 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung in unveränderter Form zugestimmt. Von den Änderungen sind insbesondere Regelungen zu Taxametern, Kassenautomaten, Ladesäulen für E-Autos und Mindestangaben für Belege betroffen.

Der Bundestag hatte der Verordnung am 21.5.2021 zugestimmt. Im Bundesrat konnte sich eine Auschussempfehlung, wonach Geldspielgeräte in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden sollten, nicht durchsetzen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung wird festgelegt, dass künftig EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seien technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass in §§ 6a und 6b KassenSichV die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden.

Einschränkung des Anwendungsbereichs

Durch eine weitergehende Änderung in § 1 KassenSichV werden Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen.

Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen werden.

Mindestangaben für Belege

In § 6 KassenSichV werden für den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist, als zusätzliche Mindestangaben der Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV und der fortlaufende Zähler festgelegt. Diese zusätzlichen Angaben sollen eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen ermöglichen.

  Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung


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