Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2012
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern ab Januar 2012 monatlich 5.600 Euro (67.200 Euro jährlich), bisher 5.500 Euro (66.000 Euro jährlich). In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze, wie im Jahre 2011, auch 2012 4.800 Euro (57.600 Euro jährlich).
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird.
Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte zur Rentenversicherung steigt 2012 in den alten Bundesländern von monatlich 1.094,50 Euro, um monatlich 3,10 Euro, auf monatlich 1.097,60 Euro. In den neuen Bundesländern verringert sich der Höchstbeitrag ab Januar 2012 von derzeit monatlich 955,20 Euro, auf monatlich 940,80 Euro.
Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 78,40 Euro monatlich und verringert sich damit um 1,20 Euro monatlich. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte liegt in den alten und neuen Bundesländern 2012 einheitlich bei 1.097,60 Euro.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der fünf Jahre in Folge auch im Jahr 2011 unverändert 19,9 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens betrug, wird im Jahre 2012 auf 19,6 Prozent gesenkt.
Die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400 Euro brutto bleibt 2012 für Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente maßgebend. Bei einem Hinzuverdienst bis zu 400 Euro kann die Rente in voller Höhe gezahlt werden. Wer regelmäßig mehr als 400 Euro monatlich zu seiner Rente hinzuverdient, erhält – je nach Höhe des Hinzuverdienstes – die Rente anteilig.
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