Übersteigen allerdings zu irgendeinem Zeitpunkt buchmäßig die Ausgaben die Einnahmen zuzüglich Anfangsbestand, ist die Kassenführung fehlerhaft, und es kann die Buchführung regelmäßig nicht das Spiegelbild der tatsächlichen Geldbewegungen sein. Kassenfehlbeträge veranlassen deshalb die Finanzverwaltung regelmäßig zu der Ansicht, dass die Umsätze durch den Steuerpflichtigen nicht vollständig erfasst worden sind. Kassenfehlbeträge geben folglich regelmäßig zur Schätzung Anlass (BFH, Beschluss v. 12.5.1999, IV B 89/98, BFH/NV 1999, 1448, HaufeIndex 302263).
Neben Kassenfehlbeständen rechtfertigen aber auch etwa negative Warenbestände – im Urteilsfall betraf dies eine Schlachterei – eine Hinzuschätzung (FG Köln, Urt. v. 9.10.2013, 10 K 2166/12, HaufeIndex 7416129). Zudem hat der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung dargelegt, dass auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch einen Taxiunternehmer grundsätzlich umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bestehen. Wird gegen diese verstoßen, kann ebenfalls eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen erfolgen (BFH, Beschluss v. 18.3.2015, III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, HaufeIndex 7951176).