Wird der Antrag vor Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt, ist er unzulässig. Die Unzulässigkeit wird auch nicht durch die spätere Bekanntgabe eines Leistungsgebots geheilt. Ebenso ist nach einer vollständigen Tilgung der rückständigen Steuer der Antrag auf Aufteilung unzulässig (§ 269 Abs. 2 Satz 2 AO).
Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der Gesamtschuld im Wege der Aufrechnung durch das Finanzamt erfolgt ist (BFH, Urteil v. 12.6.1990, VII R 69/89). Dies ist für jede Steuerart und steuerliche Nebenleistungen gesondert zu beurteilen, sodass bei vollständiger Tilgung der Hauptsteuer auch (z. B.) nur eine Aufteilung für Säumniszuschläge in Betracht kommt (BFH, Urteil v. 30.11.1994, XI R 19/94). Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden (§ 279 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet (§ 276 Abs. 5 AO).
Tipp: Kommt es zu keiner Einleitung der Vollstreckung, d. h. zu keiner Ausfertigung der Rückstandsanzeige, weil z.B. die Steuerforderung durch den nicht Antragstellenden vorher beglichen wurde, geht ein wegen dieser Forderung gestellter Aufteilungsantrag ins Leere. Da keine Vollstreckung mehr möglich ist, kann auch keine Vollstreckung mehr beschränkt werden. Sinn des Aufteilungsverfahrens ist es, die Vollstreckung zu beschränken. Kommt es nicht dazu, bedarf es auch keiner Aufteilung. Demnach ist eine Entscheidung regelmäßig auch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden (§ 279 Abs. 1 Satz 2 AO, vgl. auch FG Hessen v. 20.5.2008, 8 K 166/07).
Beispiel |
Die seit 2013 getrennt lebenden Eheleute A und B schulden aus der Zusammenveranlagung 2012 2.000 EUR Einkommensteuer. Nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2012 beantragte die Ehefrau die Aufteilung der Gesamtschuld, weil ihr Arbeitslohn unter dem Grundfreibetrag lag. Von ihrem Arbeitslohn wurden 500 EUR Steuerabzugsbeträge einbehalten. Würde das Finanzamt einen Aufteilungsbescheid erteilen, hätte der Ehemann anstatt 2.000 EUR nun 2.500 EUR (aufgrund der Auszahlung i. H. v. 500 Euro an die Ehefrau, vgl. Grundsätze Anrechnung von Zahlungen) zu zahlen. Dies kann er umgehen, in dem er die 2.000 EUR bis zur Einleitung der Vollstreckung zahlt. Da über den Antrag erst nach Einleitung der Vollstreckung entschieden werden darf, läuft der Aufteilungsantrag dann ins Leere, weil eine Vollstreckung nicht mehr eingeleitet werden kann. |
Anders wie bei einer Zahlung, kann sich das Finanzamt bei einer Aufrechnung zwischen Antragstellung und Einleitung der Vollstreckung nicht uneingeschränkt der beantragten Aufteilung der Gesamtschuld entziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn für einen der beiden Gesamtschuldner ein berechtigtes Interesse besteht, nicht nur die Vollstreckung sondern auch die Aufrechnung zu beschränken. Die Aufrechnung stellt zwar keine Maßnahme der Vollstreckung dar, aber mit Beantragung eines Aufteilungsbescheids tritt nicht nur eine Vollstreckungs- sondern auch eine Aufrechnungsbeschränkung ein (BFH, Urteil v. 1.3.1990, VII R 135/87).
Daraus folgt, dass jeder Gesamtschuldner - unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung wegen der Gesamtschuld eingeleitet ist oder droht - befugt sein muss, deren Aufteilung vor Einleitung der Vollstreckung zu beantragen, um eine Aufrechnung des Finanzamts mit der Gesamtschuld ihm gegenüber auf den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag zu beschränken.
Für den Beispielsfall bedeutet dies, dass das Finanzamt die Gesamtschuld nicht vor Einleitung der Vollstreckung durch einen Vorsteuererstattungsanspruch der Ehefrau zum Erlöschen bringen darf. Es bleibt aber festzuhalten, dass der besser verdienende Ehegatte eine höhere finanzielle Belastung vermeiden kann, wenn er einen Steuerrückstand erst gar nicht entstehen lässt.
Aufteilungszeitpunkt
Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen (§ 276 Abs. 1 AO). Nach § 276 Abs. 2 AO wird die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufgeteilt, wenn der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird.