BdSt: Häusliches Arbeitszimmer während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

"Wenn das Arbeitszimmer während der Erwerbstätigkeit grundsätzlich steuerlich abzugsfähig war und nach der Elternzeit der Beruf wieder ausgeübt wird, kann das Arbeitszimmer weiterhin steuerlich geltend gemacht werden", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Zu beachten ist aber, dass die notwendigen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin vorliegen müssen. Das Zimmer muss weiterhin als Arbeitszimmer nutzbar sein und darf nicht zum Kinderzimmer oder Abstellraum umfunktioniert worden sein. "Es ist in diesem Zusammenhang nicht unwahrscheinlich, dass das Finanzamt hier nachforscht und auch die grundsätzliche Berechtigung für den Abzug der Kosten des Arbeitszimmers noch einmal prüft."

Betroffene sollten also darauf gefasst sein und ggf. entsprechende Notizen machen, wofür sie das Arbeitszimmer nutzen oder zu welchem Datum das Arbeitszimmer in ein Kinderzimmer umfunktioniert wurde, rät Käding. Dann können zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die Kosten abgezogen werden.

dpa