Lohnsteuerrechtliche Einordnung von Berufshaftpflichtversicherungen
Der BFH hat entschieden, dass die Übernahme der Beiträge durch eine Sozietät zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung durch den Arbeitgeber aufgeführten Rechtsanwältin zu Arbeitslohn führt, weil diese nach § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet (BFH Urteil vom 26.07.2007 - VI R 64/06). Im Urteilsfall hatte die angestellte Rechtsanwältin als Versicherungsnehmerin und Berechtigte eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, ihr Arbeitgeber zahlte die Versicherungsbeiträge.
BFH: Blick auf die vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage
Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt (BFH Urteil vom 01.10.2020 - VI R 11/18). Im Urteilsfall handelte es sich um eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der angestellten Rechtsanwältin abgeschlossene Versicherung, die nicht nur den von § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz umfasste, sondern der Höhe nach auf die von den Sozien der Sozietät abgeschlossenen Versicherungen abgestimmt war.
Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Rechtsanwaltssozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt (BFH Urteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18). Im Urteilsfall hat eine GbR als Arbeitgeberin einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz (Versicherungssumme: 1 Mio. EUR/Schadensfall) gewählt, der Versicherungsschutz erstreckte sich auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte. Ob bzw. wie viele der angestellten Rechtsanwälte im daneben eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten, ist nicht bekannt.
Das FG war in erster Instanz der Auffassung, es läge kein Arbeitslohn vor. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG zunächst aufzuklären, ob einzelne Rechtsanwälte über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügten. In diesem Fall hat es den Nachforderungsbescheid in Höhe des auf den betreffenden Rechtsanwalt entfallenden Prämienanteils zu mindern. Soweit dies nicht der Fall ist, hat das FG für die übrigen angestellten Rechtsanwälte den Prämienanteil zu ermitteln, der auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt.
BFH: Kein geldwerter Vorteil
Andererseits hat der BFH entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, im Urteilsfall eine Rechtsanwaltsgesellschaft-GmbH, zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (BFH Urteil vom19.11.2015 - VI R 74/14). Die Rechtsanwalts-GmbH hat durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit versichert und ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zugewandt.
Ebenso führt die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten (BFH Urteil vom 10.03.2016 - VI R 58/14). Im Fall der Rechtsanwalts-GbR war maßgebend, dass diese die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte und die Versicherung hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der GbR verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, diente. Für eine etwaige weitere Anwaltstätigkeit (z.B. eine freiberufliche Tätigkeit) außerhalb der Tätigkeit für die GbR hatten die angestellten Rechtsanwälte darüber hinaus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen in Höhe der Mindestversicherungssumme abgeschlossen. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten daher keinen geldwerten Vorteil zu.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz: Arbeitslohn bejaht – Revision noch anhängig
Das FG Rheinland-Pfalz hat Arbeitslohn bejaht in einem Fall, in dem eine Partnerschaftsgesellschaft eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Neben den mitversicherten Gesellschaftern war die "gesetzliche Haftpflicht" von 38 Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 10.000.000 EUR versichert (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.09.2020 - 2 K 1486/17, Rev. anhängig unter Az. VI R 42/20).
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