Steuerberaterverzeichnis ab 1.1.2017 online
Neu eingefügter § 86b StBerG
Gesetzlich verankert ist das Steuerberaterverzeichnis im neu eingefügten § 86b StBerG. Demnach führt die Bundessteuerberaterkammer ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Abs. 1 StBerG. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten.
Was steht im Gesamtverzeichnis?
Bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
- Name und Vornamen
- Zeitpunkt der Bestellung
- Name und Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer
- Anschrift der beruflichen Niederlassung
- der Steuerberaterkammer mitgeteilte Kommunikationsdaten
- Berufsbezeichnung
- bestehende Berufs- und Vertretungsverbote
- sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters
Bei Steuerberatungsgesellschaften:
- Name und Rechtsform der Gesellschaft
- Zeitpunkt der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
- Name und Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer
- Sitz und Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft
- der Steuerberaterkammer mitgeteilte Kommunikationsdaten
- Familiennamen und Vornamen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner
-
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