Bezug des Familienheims erst 1 1/2 Jahre nach Tod des Erblassers

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG enthält eine Steuerbefreiung für das Familienheim bei Erwerb von Todes wegen durch ein Kind. Das Kind muss dafür das Familienheim unverzüglich nach der Übertragung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Ist der Bezug des Familienheims erst 1 1/2 Jahre nach Tod des Erblassers noch im Rahmen?

Steuerfrei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eine Wohnung, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

Fall des FG Düsseldorf

In einem aktuellen Fall des FG Düsseldorf war die Erblasserin Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der Wohnungen nutzte die Erblasserin selbst, die andere Wohnung hatte die Tochter der Klägerin angemietet. Die Gesamtwohnfläche beträgt 250 m². Die Erblasserin verstarb am 23.7.2016. Sie wurde von der Klägerin allein beerbt. Die Klägerin bezog gemeinsam mit ihrem Ehemann nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten Anfang 2018 die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod genutzte Wohnung in dem Haus mit einer Wohnfläche von 185 qm.

Finanzamt lehnt Steuerbefreiung ab

Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG lägen nicht vor, weil die Klägerin erst am 19.2.2018 und damit nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall in die von der Erblasserin genutzte Wohnung eingezogen sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr ein früherer Einzug aus zwingenden, von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Auslastung des Baugewerbes sei ein allgemein bekanntes Problem gewesen.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil v. 10.3.2021, 4 K 2245/19 Erb). Zwar sei der Miteinzug des Ehemannes der Klägerin unschädlich, das Merkmal der Unverzüglichkeit sei jedoch nicht erfüllt. Tatsächlich sei die Selbstnutzung erst Anfang 2018 aufgenommen worden. Seit dem Erbfall am 23.7.2016 waren etwa 18 Monate vergangen. Das verzögerte Ausräumen und die Renovierung der Wohnung waren Umstände im Einflussbereich der Klägerin, die ihr nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten wären. Solche besonderen Voraussetzungen, wie ein erst nach Beginn der Renovierungsarbeiten entdeckter gravierender Mangel der Wohnung, lägen hier nicht vor. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Revision in einem Fall des FG Münster anhängig

Beim BFH ist bereits unter dem Az. II R 46/19 eine Revision anhängig, bei der es u.a. um die Frage geht, ob der Erwerb eines Familienheims von der Erbschaftsteuer befreit sein kann, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer 3-jährigen Renovierungsphase bezieht. Das FG  Münster hat die Steuerbefreiung nicht anerkannt.


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