Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.
Lösung:
Die Einkünfte sind in Deutschland nicht steuerpflichtig. Sie unterliegen aber dem positiven, nicht aber dem negativen Progressionsvorbehalt.
Hintergrundinfo:
Nach Art. 6 Abs. 1 DBA-UK können die Einkünfte aus der Vermietung der in London belegenen Wohnungen in UK besteuert werden. Deutschland stellt diese Einkünfte nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-UK von der Besteuerung in Deutschland frei, wenn sie in UK tatsächlich besteuert werden.
In Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA-UK hat sich aber Deutschland das Recht vorbehalten, diese Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Von diesem Recht hat Deutschland in § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG Gebrauch gemacht. Nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG wird der Progressionsvorbehalt bei den in dieser Nr. bestimmten Einkünfte nicht angewendet, wenn die Einkünfte nicht aus einem Drittstaat i. S. d. § 2a Abs. 2a EStG stammen. Das bedeutet, dass der Progressionsvorbehalt bei den in § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 EStG aufgeführten Einkünften nicht angewendet wird, wenn sie aus einem EU- oder EWR-Staat stammen. Unter diese Einkünfte fallen nach § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen aus einem anderen Staat. Wenn das unbewegliche Vermögen in einem EU- oder EWR-Staat belegen ist, greift der Progressionsvorbehalt damit nicht ein. Das gilt sowohl für den positiven wie für den negativen Progressionsvorbehalt. Bis zum Inkrafttreten des Brexits unterlag A mit seinen Einkünften aus UK daher nicht dem Progressionsvorbehalt.
Mit Wirksamwerden des Brexits wird UK nach der Definition des § 2a Abs. 2a S. 1 Nr. 1 EStG, die in § 32b Abs. 1 S. 3 EStG in Bezug genommen ist, zu einem Drittstaat. Zwar sind nach § 2a Abs. 2a S. 2 EStG auch EWR-Staaten keine Drittstaaten, wenn Vereinbarungen bestehen, nach denen diese Staaten die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte erteilen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass UK seine über die EU-Mitgliedschaft bestehende Mitgliedschaft im EWR beibehält. UK wird damit zum "Drittstaat". Das hat zur Folge, dass A ab Wirksamwerden des Brexits mit seinen Vermietungseinkünften aus UK dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Für den positiven Progressionsvorbehalt gilt dies unbeschränkt.
Für den negativen Progressionsvorbehalt ist aber zusätzlich § 2a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG dürfen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden, wenn das unbewegliche Vermögen in einem Drittstaat belegen ist. Dies schließt auch den negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Da UK ab Wirksamwerden des Brexits "Drittstaat" i. S.d § 2a Abs. 2a EStG ist, unterliegt A ab diesem Zeitpunkt wohl dem positiven, nicht aber dem negativen Progressionsvorbehalt.
Hinsichtlich der Höhe der im positiven Progressionsvorbehalt anzusetzenden Einkünfte ist zu berücksichtigen, dass sie nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt werden müssen.
Checkliste:
- Werden die Vermietungseinkünfte in UK tatsächlich besteuert?
- Wie hoch sind die Einkünfte aus UK bei Ermittlung nach deutschem Steuerrecht?
- Werden danach aus der Vermietung in UK positive Einkünfte erzielt?
- Wie hoch ist die zusätzliche Steuerbelastung bei den deutschen Einkünften?
- Entstehen bei der Vermietung in UK Verluste?
Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit
In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:
- Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
- Ertragsteuern der Unternehmen;
- Umwandlungen;
- Umsatzsteuer;
- Zollrecht;
- Ertragsteuern der natürlichen Personen;
- Erbschaftsteuer.
Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst.
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