BStBK meldet Bedenken bei elektronischer Betriebsprüfung an
Das Verfahren zur elektronischen Betriebsprüfung ist bereits weit fortgeschritten und das dieser Tage beginnende Pilotprojekt soll den letzten Feinschliff bringen. Im Jahresverlauf 2012 soll das Verfahren dann flächendeckend einsetzbar sein. Arbeitgeber können dann auf freiwilliger Basis dem Betriebsprüfdienst der deutschen Rentenversicherung die erforderlichen Daten aus Finanzwesen, Personalverwaltung und Entgeltabrechnung maschinell übermitteln. Die Betriebsprüfer führen eine Analyse durch. Wenn die Ergebnisse vorliegen, werden sie durch den Prüfer mit dem Arbeitgeber bzw. Steuerberater besprochen. Vielfach wird man dadurch auf einen Prüftermin vor Ort verzichten können.
Weitergabe der Lohnunterlagen auf Datenträgern
Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich zwischenzeitlich mit einem Schreiben an den Bundesrat kritisch zu dem geplanten Verfahren geäußert. Vorschlag ist: Analog der steuerrechtlichen Betriebsprüfung sollen die Daten mittels Datenträger (CD/DVD) übergeben werden können.
Für die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung ist lediglich die Übermittlung durch Datenfernübertragung vorgesehen Die Steuerberater fürchten daher eine mangelnde Akzeptanz des neuen Verfahrens. Die Datenweitergabe mit einem Datenträger sei dagegen eingespielt und funktioniere problemlos.
Eine Betriebsprüfung - 2 technische Verfahren?
Da mittlerweile eine zeitgleiche lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung möglich ist, sei ein Auseinanderfallen der Übermittlungswege wenig verständlich. Für die technische Schnittstelle zum Export und Import der Datenmengen stellt sich die Frage: Warum wird nicht der von der Finanzverwaltung seit Jahren genutzte Standard (GDPdU) auch in der Sozialversicherung genutzt? Kosten und Aufwand für Unternehmen könnten so maßvoll begrenzt werden.
Datenschutz nicht ausreichend
Problematisch bewertet die Kammer auch die Übersendung der hochsensiblen Entgeltdaten an eine zentrale Datenstelle nach Würzburg. Den Mandanten müsse zumindest nach der erfolgten Betriebsprüfung ein Protokoll über die erfolgte Löschung zur Verfügung gestellt werden. Generell sei erforderlich, dass nur die tatsächlich erforderlichen Datensätze übermittelt werden und nicht etwa alle Datensätze der Finanzbuchhaltung. Die Steuerberater befürchten, dass ihre Mandanten ansonsten das Einverständnis zu einer unbeschränkten Übertragung der Finanzbuchhaltungsdaten nicht erteilen werden.
Wünschenswert: Prüfergebnis auch elektronisch zustellen
Eine weitere Erleichterung wird bei der Zustellung der Prüfbescheide vorgeschlagen: Wenn diese elektronisch übermittelt würden, können auch überzahlte Beiträge schneller erstattet werden.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
6.922
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
3.601
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.809
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.758
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.749
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.521
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
1.51022
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.461
-
Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick
1.219
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
1.095
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024
-
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
14.11.2024
-
Steuerliche Besonderheiten und Vorteile der Immobilien-GmbH
13.11.2024
-
Selbstkontrahierungsverbot bei Umwandlung in Ein-Personen-GmbH
13.11.2024
-
Bekanntgabe bei widerrufener Steuerberatervollmacht
07.11.2024
-
Verzinsung bei rückwirkend beantragter Zusammenveranlagung
06.11.2024
-
Photovoltaik-Direktinvestments: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
06.11.2024