Stellungnahme zur Partnerschaftsgesellschaft mbB
Diese zusätzliche Variante der Partnerschaft trage dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Partnerschaftsgesellschaft gerade im Vergleich zur englischen Limited Liability Partnership (LLP) zu stärken. Es bestehe aber hinsichtlich der von der PartG mbB abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung noch Nachbesserungsbedarf.
Die BStBK hält es grundsätzlich für verfehlt, für eine Rechtsform, die der gemeinsamen Berufsausübung von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern dienen soll, völlig unterschiedliche Versicherungsanforderungen vorzusehen. Dies gelte namentlich für die Regelung zur Mindestversicherungssumme. Nach Ansicht der BStBK sollte die Mindestversicherungssumme für alle drei Berufe einheitlich auf 1 Mio. EUR festgelegt werden, damit die neue Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung für eine interprofessionelle Zusammenarbeit eine echte Alternative zur englischen LLP werden kann.
Problematisch sei auch, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung davon absieht, für reine Steuerberaterpartnerschaften im Fall der PartG mbB als Voraussetzung für das Eingreifen der Haftungsbeschränkung einen festen Betrag für die Mindestversicherungssumme vorzuschreiben. Auch für die PartG mbB von Steuerberatern soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die allgemeine Regelung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) gelten, dass die Berufhaftpflichtversicherung angemessen sein muss. Die BStBK hält dies für sehr bedenklich, da hierdurch erhebliche Rechtsunsicherheiten drohen. Denn es bestehe das Risiko, dass die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nicht greift und die Partner für berufliche Fehler persönlich haften, wenn später in einem Haftungsprozess festgestellt wird, dass die vereinbarte Versicherungssumme nicht angemessen ist. Die BStBK unterstützt daher ausdrücklich die Forderung des Bundesrats, auch im Bereich der Steuerberater eine feste Mindestversicherungssumme – von 1 Mio. EUR – für die Gründung einer PartG mbB vorzusehen.
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