ABC der Fehlerquellen bei elektronischer Kassenführung


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ABC der Fehlerquellen bei elektronischer Kassenführung

Die folgenden Beispiele relevanter Ordnungswidrigkeiten betreffen die elektronische Kassenführung. Sie sind in keiner Weise abschließend. Die Verletzung der Einzelaufzeichnungspflicht ist seit vielen Jahren bekannt.

Das betrifft die elektronische Kassenführung mit Registrierkassen (Burkhard, DStZ 2005 S. 268). Hierzu ist nicht mehr viel zu sagen. Dieses Problem hat dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 den Namen gegeben und zur Neufassung des § 146 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 AO geführt. Für die Risikoanalyse werden nachfolgend häufige Einzelfälle aufgezählt. Entscheidend ist, dass die baren Erlöse richtig und vollständig boniert werden. In der nachfolgenden Aufzeichnung wird deutlich gemacht, welche fehlerhaften Verhaltensweisen durch das Bußgeld geahndet werden.

Ablage des passend gezahlten Betrags neben der Registrierkassenschublade

Wenn der passend gezahlte Betrag für die Ware oder Dienstleistung im Imbiss etc. vom Bediener neben die Registrierkasse gelegt wird, erfolgt keine Einzelaufzeichnung, weil nicht sofort boniert wird. Dadurch ist § 379 Abs.1 Satz 3 AO erfüllt. Außerdem wird hierdurch gegen die Belegausgabepflicht verstoßen.

Analogkasse als Umsetzung des Downsizing

Da Einzelaufzeichnungen zwingend sind, ist die Abschaffung der vorhandenen elektronischen Registrierkasse und der Umstieg auf die Analogkasse (offene Ladenkasse ohne Einzelaufzeichnungen, Goidka, Süddeutsche Zeitung v. 20./21./22.4.2019 S.25) fehlerhaft. Denn dafür müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Einzelaufzeichnungen unzumutbar sind. Der Beweis misslingt, wenn vorher eine Registrierkasse verwendet worden ist. Wenn keine Einzelaufzeichnungen erstellt werden, ist § 379 Abs.1 Satz 3 AO erfüllt. Das ist dann ein teurer Beratungsfehler.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich betrifft bare und unbare Erlöse. Damit können auch nicht ordnungsgemäße Einzelaufzeichnungen der unbaren Geschäftsvorfälle § 379 Abs.1 Satz 3 AO erfüllen.

Bäckerei

Es ist fehlerhaft, wenn der Coffee to go mit 7 % erfasst wird. Das ist aus dem Bon ersichtlich. Das gilt auch für die Umsätze im Café und den Verkauf der meisten Getränke außer Haus.

Biergarten

Werden die Geschäftsvorfälle vom Kellner nicht oder nicht vollständig in die elektronische Kasse eingegeben (Goidka a.a.O.), so reicht das für das Bußgeld. Daneben wird hierdurch auch der Wirt geschädigt, wenn das ohne sein Wissen passiert. Billigt er das, so kann auch § 130 OWiG relevant werden.

Buchführungspflicht

Werden trotz Buchführungspflicht keine Einzelaufzeichnungen erstellt, so ist § 379 Abs.1 Nr. 3 AO erfüllt. Da eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht, ist die Einzelaufzeichnungspflicht nicht unzumutbar. Eine derartige Prüfung entfällt (a.A. Wermke, Steuerwarte Mai 2019 S. 66).

"Dies ist keine Rechnung"

Ein solcher Zusatz auf dem Kassenbon führt dazu, dass der Geschäftsvorfall in die Praktikantentaste (Trainingsspeicher, Azubi- Taste) eingegeben und damit die Steuern hinterzogen werden. Das betrifft die Einkommen- und Gewerbesteuer, also nicht nur die Umsatzsteuer (Goidka a.a.O.). Zugleich ist § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO erfüllt (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Doppelverkürzung

Steht der Wareneinkauf ohne Rechnung fest oder liegt beim Verkäufer ein Rechnungssplitting vor, so fehlen beim Kunden die Einzelaufzeichnungen oder sind unvollständig. Dann ist § 379 Abs.1 Satz 3 AO erfüllt.

Elektronische Kasse ohne Einzelaufzeichnungen

Die Kassen-Richtlinie 2010 hat die Kassen-Richtlinie 1996 außer Kraft gesetzt. Spätestens ab 1.1.2017 muss jede elektronische Kasse Einzelaufzeichnungen ermöglichen. Dafür muss sie aufgerüstet sein oder es muss eine neue Kasse eingesetzt werden. Die alte Kasse darf nicht mehr verwendet werden, so dass sie außer Betrieb genommen werden muss. Vorsorglich sollte sie aufbewahrt werden bis die Festsetzungsfristen abgelaufen sind. Wird eine nicht GoBD-konforme Kasse verwendet, so ist § 379 Abs.1 Satz 3 AO erfüllt.

Erfassung im Trainingsspeicher

Durch die Erfassung der Geschäftsvorfälle im Trainingsspeicher ist § 379 Abs.1 Satz 3 AO erfüllt. Es ist unerheblich, dass man die Eingaben auslesen kann. Denn die Verwendung des Trainingsspeichers soll gerade aufzeigen, dass kein zu versteuernder Geschäftsvorfall betroffen ist. Dadurch ist § 379 Abs.1 Nr. 3 AO erfüllt (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

EÜR ohne Einzelaufzeichnungen

Die Pflicht zu Einzelaufzeichnungen folgt bei elektronischer Kassenführung aus § 146 Abs.1 Nr. 4 AO, der an die Rechtsprechung des BFH anknüpft. Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern mit Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bildet § 146 AO seit dem 1.1.2017 die Rechtsgrundlage. Für zeitlich frühere Zeiträume folgt das aus § 22 UStG. Verstöße lösen die Sanktion des § 379 AO aus (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Fehlende Einzelaufzeichnungen

Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht. Sie folgt aus der elektronischen Kassenführung, aus der Buchführungspflicht oder freiwillig geführten Büchern, aus der EÜR oder aus § 22 UStG. Auf weitere Rechtspflichten aus besonderen Aufzeichnungspflichten soll hier nur allgemein verwiesen werden. Besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht, so müssen die Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden. Das muss bei elektronischer Kassenführung, aber auch bei manueller Kassenführung geschehen. Ein Wahlrecht, stattdessen retrograde Kassenberichte zu führen, besteht nicht (a.A. Wermke, Steuerwarte Mai 2019 S. 66). Die einzige Ausnahme ist die Genehmigung gem. § 148 AO.

Fehlende oder fehlerhafte Einzelaufzeichnungen bei vorhandener Registrierkasse

Die Einzelaufzeichnungspflicht kann und muss durch manuell erstellte Einzelaufzeichnungen erfüllt werden, wenn keine Registrierkasse vorhanden ist. Das ist jedoch unzulässig, wenn eine vorhandene Registrierkasse nicht benutzt wird und somit nicht boniert wird (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Fehlende Geschäftskasse und fehlende Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle

In einem bargeldintensiven Betrieb muss eine Geschäftskasse vorhanden sein und es müssen Einzelaufzeichnungen getätigt werden. Wird festgestellt, dass weder manuelle noch elektronische Einzelaufzeichnungen geführt werden, so ist der Tatbestand einer Steuergefährdung erfüllt. Es kann und muss ein Bußgeld verhängt werden, da zur Zeit der Kassen-Nachschau noch keine Steuerhinterziehung oder versuchte Steuerhinterziehung vorliegen kann. Denn die Steuererklärungen (Ertragssteuer und Umsatzsteuer) sind noch nicht abzugeben.

Fehlendes Display der Registrierkasse

Wenn die Registrierkasse kein für den Kunden sichtbares Display hat, ist es lohnend, einen Testkauf zu machen und dann einen Beleg anzufordern. Er muss ohnehin erteilt werden. Es lohnt, den Preis mit dem registrierten Betrag abzugleichen. Zudem spricht manches dafür, dass diese Registrierkasse nicht GoBD-konform ist, weil die neueren Kassen immer ein Display haben. Der Kunde soll ja sehen, was er zahlen muss.

Gastronomie

In der Gastronomie müssen immer Einzelaufzeichnungen geführt werden. Das folgt schon daraus, dass sie durch § 22 UStG notwendig sind und § 146 Abs. 3 AO nicht für die Dienstleister gilt. Jeder einzelne Geschäftsvorfall ist – wenn Registrierkassen vorhanden sind – auch dann zu erfassen, wenn praktische Schwierigkeiten bestehen (FG Brandenburg, Urteil v. 17.3.2009, 6 K 4146/04 B, Haufe Index 2186615).

Großhandel

Im Großhandel besteht eine erweiterte Einzelaufzeichnungspflicht gem. § 144 AO. Der Verkauf oder die Dienstleistung ohne Rechnung (o.R.-Geschäft) ist eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Sie löst die Haftung gem. § 71 AO aus, wenn der Kunde seine Steuerschulden nicht zahlen kann. Denn die Lebenserfahrung spricht dafür, dass kein Gewerbetreibender auf den Vorsteuerabzug und den Betriebsausgabenabzug verzichtet. Das aber erfordert eine taugliche Eingangsrechnung gem. § 15 UStG mit Bezeichnung des Leistungsempfängers mit Name und Anschrift. Beim vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechnungen (Rechnungssplitting) liegt eine doppelte Verkürzung nahe, an der der Großhändler beteiligt ist. Das löst Sanktionen aus. Fehlende Einzelaufzeichnungen rechtfertigen die Hinzuschätzung. Ein Großhändler, der ohne Rechnungen oder mit Rechnungssplitting liefert, zahlt als Haftungsschuldner bzw. gem. § 71 AO die Mehrsteuern seines Abnehmers. Im Rahmen einer sog. Pommes-Frites-Connection sollen Großhändler bei der damaligen OFD Münster 20 Mio. DM auf Verwahrung eingezahlt haben, von der die Mehrsteuern der nicht zahlungsfähigen Kunden abgebucht wurden. Die Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs.1 Nr. 3 AO greift zusätzlich zur Haftung ein.

Guest-Check-Drucker

Elektronische Kassen verwenden ggf. einen getrennten Guest-Check-Drucker. Er erstellt Proforma-Rechnungen. Da diese Eingaben nicht im Kassenspeicher aufgezeichnet werden, liegt auch hier eine Ordnungswidrigkeit vor. Das ist im Übrigen wohl auch eine Urkundenunterdrückung.

Handschriftlicher Zusatz

Es ist System, wenn in der Gastronomie der Kellner auf dem Kassenbon handschriftlich den „vergessenen Espresso“ addiert oder den Verzehr von später hinzugekommenen Gästen bei gemeinsamer Bezahlung durch einen Gast im Kopf hinzurechnet. Hier wird der Unternehmer, aber auch das Finanzamt geschädigt. Sinnvoll ist der Zusatz auf dem Bon: „Bitte zahlen Sie nur den Betrag laut Bon. Handschriftliche Zusätze sind nicht zu zahlen.“

"In Verkehrbringen" eines Systems oder einer Software gem. § 146a Abs. 1 Satz 5 AO

Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen wird von § 379 Abs. 1 Nr. 6 AO erfasst. Damit setzt sich auch der Kassendienstleister, aber auch sein Mitarbeiter dem Risiko des Bußgeldes aus.

Kassenbon mit Zusatz "keine Rechnung"

Ein Kassenbon mit dem Zusatz "keine Rechnung" erfüllt ab 1.1.2020 den Tatbestand des § 379 AO (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.)

Kassenbons ohne Aussteller

Es gibt nicht selten manuelle oder elektronische Kassenbons, die als Beleg keinen Aussteller erkennen lassen (Inkognito-Bons). Der Zweck ist einfach. Damit soll verhindert werden, dass taugliches Kontrollmaterial entsteht. Bei einem solchen Bon muss geprüft werden, wie er von der Kasse die Bons ausgedruckt werden. Es spricht alles dafür, dass die so verwendete Kasse nicht im Protokoll über die vorhandenen und verwendeten Kassen enthalten ist. Dann ist § 379 Abs.1 Satz 3 AO erfüllt.

Löschtaste

Das Managerstorno wird als Löschtaste bezeichnet (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Das führt zur Urkundenunterdrückung, ist also ein Fall für den Staatsanwalt. Dadurch ist also nicht nur der Bußgeldtatbestand des § 379 Abs.1 Nr.3 AO erfüllt (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Nichtbenutzung einer vorhandenen Registrierkasse

Die Registrierkasse muss benutzt werden. Sie kann nicht so benutzt werden, dass die Erlöse mit der offenen Ladenkasse durch Auszählen ermittelt und nur als Summe eingebucht werden. Dann ist die Registrierkasse ohne Einzelaufzeichnungen verwendet worden. Das erfüllt § 379 Abs.1 Nr. 3 AO (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Wird bei einer Beobachtung oder durch einen Testkauf festgestellt, dass die Kasse nicht benutzt wird, so muss das Bußgeld verhängt werden. Das gilt entsprechend, wenn trotz Registrierkasse mit Kellnerzettel oder Bierdeckeln kassiert wird oder eine Zweckform-Quittung (ohne Maschinenabdruck) erteilt wird.

Nichterfassung der auf dem "handheld als elektronischem Anzeigegerät" angezeigten Beträge am Ende des Tages

Diese technische Manipulation ist ein Fall der Urkundenunterdrückung und führt außerdem zum Bußgeld.

Nicht erfasstes Kontrollmaterial oder Kontrollmitteilungen

Kontrollmaterial aus Rechnungen, Quittungen, Aufträgen dient der Kontrolle, ob diese Geschäftsvorfälle erfasst worden sind. Sind sie in der manuellen Kassenführung oder im Kassensystem nicht erfasst und nicht verbucht bzw. wieder gelöscht worden (Zapper, Managerstorno), so reicht das aus, um ein Bußgeld zu verhängen (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Nichtverwendung oder nicht richtige Verwendung eines in § 146a Abs.1 Satz 1 AO genannten Systems

Dieses Fehlverhalten wird gem. § 379 Abs.1 Nr.4 AO sanktioniert.

Offene Kassenschublade

Bleibt die Kassenschublade der Registrierkasse offen, so ist das ein starkes Indiz, dass nicht boniert wird. Das Wechselgeld wird dann so herausgegeben. Wird dies bei der Kassen-Nachschau, beim Testkauf etc. festgestellt, so ist der Bußgeldtatbestand erfüllt.

Pflicht zur Benutzung der vorhandenen Registrierkasse

Eine vorhandene Registrierkasse muss verwendet werden. Es ist unzulässig, die Registrierkasse tageweise nicht zu benutzen (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). So ist es ein evidenter Verstoß gegen § 158 AO, wenn während der Woche eine offene Ladenkasse und nur am Wochenende eine Registrierkasse verwendet wird. Das Motiv, nur dann das Fremdpersonal kontrollieren zu müssen, reicht nicht aus, um sonst eine offene Ladenkasse zu führen. Dann ist die Kassenführung mit der offenen Ladenkasse fehlerhaft, weil die Einzelaufzeichnungen mit der vorhandenen Registrierkasse zumutbar waren. Das ist vergleichbar mit der Rechtslage, wenn die Registrierkasse nur benutzt wird, wenn eine Bewirtungsquittung verlangt wird. (FG Münster v. 20.9.2006; 5 K 4518/02 U, Haufe Index 170014). Die Kassenführung an den übrigen Tagen mit der offenen Ladenkasse ist grob fehlerhaft, weil dafür die Voraussetzungen fehlen (a.A. Assmann, Besteuerung des Hotel- und Gaststättengewerbes, 5. Aufl., Rn. 529). Denn dies ist immer nur dann zulässig, wenn keine Registrierkasse verfügbar ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Pro-forma-Rechnung

Eine Pro-forma-Rechnung ist keine Einzelaufzeichnung. Sie dient vielmehr dazu, den baren Erlös nicht zu erfassen.

"Rechnungsentwurf"

Ein Kassenbon (Goidka, a.a.O.) mit dem Zusatz "Rechnungsentwurf" reicht aus, um das Bußgeld zu verhängen. Wird das nach Ablauf der Veranlagungsfrist festgestellt, so ist auch der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt. Dann lohnt die Auslesung des Trainingsspeichers, um die so hinterzogene Summe zu berechnen.

Risiko durch Arbeitnehmer

Die fehlerhafte Kassenführung kann vom Unternehmer verursacht werden. Es reicht aber auch aus, wenn seine Arbeitnehmer die Kasse falsch führen. Geschieht das mit Billigung der Geschäftsleitung, so reicht das aus, um § 130 OWiG zu prüfen.

Ordnungswidrigkeit

Wenn die Betriebseinnahmen nicht als Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden, ist das ab 1.1.2020 eine Ordnungswidrigkeit gem. § 379 AO stellen, die mit einem Bußgeld bis 25.000 EUR geahndet wird.

Rechnungssplitting

Ein Rechnungssplitting führt zu unvollständigen Einzelaufzeichnungen.

Sofortige Bonierung in der Registrierkasse

Die Nichterfassung der Geschäftsvorfälle – auch die nicht sofortige Erfassung beim Geschäftsvorfall und spätestens bei Bezahlung – wird nach § 379 Abs.1 Nr. 3 AO geahndet. Damit wird also nicht nur das kaum nachweisbare Nichterfassen als Verbuchen in der täglichen Kassenaufzeichnung, sondern bereits die unterlassene sofortige Erfassung in der Registrierkasse erfasst. Würde man allein die unterlassene Erfassung in der täglichen Aufzeichnung als relevant ansehen, würden alle Testkäufe und Kassennachschauen ins Leere gehe. Die Einzelaufzeichnungspflicht führt – ebenso wie § 22 UStG – zur sofortigen und damit unverzüglichen Aufzeichnungspflicht, die bei digitaler Erfassung immer durch die Belegausgabe dokumentiert werden muss.

Steuergefährdung durch falsche Kassenführung gem. § 379 Abs.1 Nr. 3 AO

Die Nichterfassung der Barerlöse – also damit auch die nicht sofortige Erfassung beim Geschäftsvorfall und spätestens bei Bezahlung – wird nach § 379 Abs.1 Nr. 3 AO geahndet (FM Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.) Damit wird also nicht nur das kaum nachweisbare Nichterfassen in der täglichen Kassenaufzeichnung, sondern bereits die unterlassene sofortige Erfassung in der Registrierkasse sanktioniert. Würde man allein die unterlassene Erfassung in der täglichen Aufzeichnung als relevant ansehen, würden alle Testkäufe und Kassennachschauen ins Leere gehen Die Einzelaufzeichnungspflicht führt – ebenso wie § 22 UStG – zur sofortigen und damit unverzüglichen Aufzeichnungspflicht, die bei digitaler Erfassung ab 1.1.2020 durch die Belegausgabepflicht dokumentiert werden muss.

Splitrechnung

Eine Splitrechnung liegt vor, wenn eine Personengruppe eine Rechnung nicht in einem Betrag bezahlt, sondern jeder seinen Teil übernimmt. Wird sie nicht erfasst bzw. später wieder aus den Aufzeichnungen herausgenommen, so ist das eine Urkundenunterdrückung.

Tagesangebote im Lokal oder in der Kantine

Die an die Schiefertafel geschriebenen Tagesangebote im Lokal oder in der Kantine müssen auch als Einzelaufzeichnungen erfasst werden. Das muss nachprüfbar sein. Gibt es mittags mehrere Tagesgerichte zu unterschiedlichen Preisen, so können sie nicht als eine Warengruppe zusammengefasst werden.

Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten verhindern, dass die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle unzumutbar ist. Denn auch dadurch besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht. Ab 1.1.2017 besteht sie ohnehin durch § 146 Abs. 1 Satz 4 AO.

Umsatzsteuersatz bei Außer Haus – Verkauf durch falsche Eingabe

Die Einzelaufzeichnung ist falsch, wenn ein falscher Umsatzsteuersatz eingegeben wird. Das ist aus dem Kassenbon ersichtlich, wenn trotz des Verzehrs im Haus dort ein "Außer Haus Verkauf" mit 7 % angegeben wird, obwohl 19 % richtig wäre. Hier ist eindeutig, dass das Problem dem Unternehmer oder Angestellten bekannt ist. Denn es ist ohne Nachfrage aktiv ein falscher Verkaufsvorgang in die Kasse eingegeben worden. Das wird noch deutlicher, wenn die bestellten Leistungen auf dem Tablett serviert werden.

Unterlassene Bonierung mit der Registrierkasse

Wenn überhaupt nicht boniert wird, so fehlt die Erfassung des konkreten Geschäftsvorfalls. Das ist eine der üblichen Verkürzungsmethoden (Burkhard, DStZ 2005 S. 268). Sie wird schnell erkennbar, wenn der Kunde nach Bezahlung einen Kassenbon verlangt. Muss mehr als eine Taste gedrückt werden, erfolgt im Ergebnis eine vollständige erstmalige Eingabe. Richtigerweise müsste der Ausdruck des Kassenbons mit einem einzigen Tastendruck erledigt sein. Eine andere Variante besteht darin, dass die Abrechnung trotz vorhandener Registrierkasse mit dem Bierdeckel oder Kellnerzettel erfolgt. Wird ein solches Verhalten beim Testkauf oder Testessen entdeckt, reicht das aus, damit § 379 Abs.1 Nr. 3 AO erfüllt ist. Ab1.1.2020 wird das durch den Verstoß gegen die Pflicht zum Ausdruck eines Belegs transparent.

Unterlassene Einrichtung von Warengruppen

Es ist zwingend, dass Warengruppen oder Einzelpositionen eingerichtet werden, damit die jeweilige Ware oder Dienstleistung in die elektronische Kasse boniert werden können. Die Vielzahl der Einzelpositionen entspricht den eingekauften Waren laut Lieferschein oder Warenwirtschaftssystem. Sie sind beim Bilanzierer auch bei der Inventur zu erfassen. Es ist m.E. unzulässig, gleichartige Artikel (Schrauben, Brötchen) zu unterschiedlichen Verkaufspreisen in nur jeweils einer Warengruppe zusammen zu fassen. Das praktische Problem stellt sich nicht, wenn die Artikel über Scannerkassen auslesbar sind.

Unvollständigkeit der Ausgangsrechnungen

Wird durch Kontrollmitteilungen oder Testkäufe nachgewiesen, dass die Aufzeichnungen der elektronisch erstellten Kassenbelege, aber auch der Ausgangsrechnungen (zu denen auch Quittungen gem. § 14 Abs. 1 UStG gehören) insgesamt fehlen (BFH, Beschluss v.12.7.2017, a.a.O.) oder teilweise fehlen, so reicht das aus, um ein Bußgeld zu verhängen.

Urkundenunterdrückung durch Bonvernichtung

Beliebt ist der Austausch der Rechnungen in der Gastronomie. Es wird ein Kassenbon gedruckt, um dem Kunden den Preis zu zeigen. Will der Gast diesen Bon bekommen, so wird die Antwort erteilt: Dieser Bon ist nicht für sie. Es wird dann erstmalig ein regulärer, ordnungsgemäßer Bon mit Rechnungsnummer nach neuer Eingabe ausgedruckt. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 379 Abs.1 Nr. 3 AO und zugleich eine Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB durch Verwendung falscher Bons, die nicht für den Kunden bestimmt sind.

Verstoß gegen Einzelaufzeichnungspflicht bei elektronischer Kassenführung

Werden die Geschäftsvorfälle nicht einzeln erfasst und nicht einzeln gespeichert, so ist das ein gravierender Verstoß, der die Richtigkeitsvermutung des § 158 AO zerstört. Zugleich ist das eine Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs.1 Nr. 3 AO.

Vertrieb von manipulationsfähigen oder manipulierten Kassen

Die Geldbuße greift nicht nur ein für die Manipulation von Registrierkassen, sondern auch für den Vertrieb von manipulationsfähigen Kassen (Kläsgen, Süddeutsche Zeitung v. 20./21./22.4.2019 S. 25). Das erfasst auch Arbeitnehmer, die die Registrierkassen umprogrammieren oder Löschtasten verkaufen.

Verwendung von zwei App-Kassen an einer Kasse

Die Kassenführung ist evident falsch, wenn an einer Kasse ein "fake account" geführt wird. Das ist sofort ersichtlich, wenn zwei verschiedene App- Kassen auf zwei Geräten wie Apple und Android-Handys verwendet werden, obwohl nur ein point oft sale (eine Kasse) betroffen ist. Dann müssen die Geräte sofort wegen Gefahr im Verzuge nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens beschlagnahmt werden. Die Steuergefährdung wird bestätigt, weil im Protokoll über die verwendeten Kassen nur eine Kassen-App verzeichnet ist.

Verzögerte Aufzeichnung in der elektronischen Kasse

Der Geschäftsvorfall muss sofort boniert werden. Das erfordert die sofortige Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls. Eine tägliche Aufzeichnung reicht nicht aus (a.A. Wermke, Steuerwarte Mai 2019 S. 66). Damit ist die Entgegennahme der Bezahlung ohne gleichzeitige Einbuchung in der Registrierkasse unvereinbar. Das wird nicht repariert, indem auf Beleganforderung eine erstmalige Eingabe in die Kasse getätigt wird oder ein Beleg erteilt wird. Diese Verhaltensweise wird durch ein Bußgeld sanktioniert.

Vorsystem

Der Nichterfassung in einem Vorsystem (Nr. 1.11 GoBD, Haufe Index 7488475) reicht aus, um ein Bußgeld zu verhängen. Das gilt immer dann, wenn im Buchungssystem keine Geschäftsvorfälle, sondern nur die kumulierten Daten des Vorsystems erfasst werden.

Werbung für ein System gem. § 146 a Abs.1 Satz 5 AO

Die gewerbsmäßige Werbung wird von § 379 Abs.1 Nr. 6 AO erfasst.

Zufallsfunde

Es gibt immer wieder relevante Zufallsfunde. Das kann im Extremfall dazu führen, dass die Kontrolle auf Schwarzarbeit dazu führt, dass eine Steuerhinterziehung von 10 Mio. EUR im Glücksspiel entdeckt wird. Bei strafrechtlich relevantem Zufallsfund müssen die Beweismittel gesichert und ein Einleitungsvermerk gefertigt werden. Dann muss geprüft werden, ob die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist. Bei der Kassen-Nachschau zusätzlich festgestellte Tatbestände gem. § 379 Abs.1 Nr. 1 AO sind wie üblich zu verfolgen und werden nicht vom Zufallsfund verdrängt.

Zusammenfassung von verschiedenen Produkten oder Dienstleistungen

Die Zusammenfassung muss grundsätzlich unterbleiben. Es reicht also nie aus, wenn die elektronische Kasse in der Gastwirtschaft auf Getränke, Speisen zu 19 % und Speisen außer Haus zu 7 % programmiert wird. Das verhindert Einzelaufzeichnungen und ist gem. § 379 Abs.1 AO bußgeldbewehrt.

Zwischenrechnungen bzw. "Keine Rechnung"

Eine Zwischenrechnung wird in der Gastronomie verwendet. Sie ist nicht endgültig erfasst und kann mühelos storniert werden. Diese Stornierungen werden anschließend unterdrückt. Wird dem Kunden oder Gast eine Zwischenrechnung vorgelegt, so ist das eine Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs.1 Nr. 3 AO. Teilweise zahlen die Kunden hierauf mit Karte, um die Versteuerung zu erzwingen. Es ist überlegenswert, ob nicht auch der Vertrieb von Kassen mit Zwischenrechnungen einen Bußgeldtatbestand erfüllt.

Schlagworte zum Thema:  Kassenführung, Bußgeld, Abgabenordnung