Der Verzicht muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG). Dies ist formfrei möglich, z. B. durch einfaches Schreiben an das Finanzamt. Der Verzicht kann aber auch konkludent erfolgen, z. B. durch die Abgabe von Voranmeldungen und Steuererklärungen, in denen die Steuer nach den allgemeinen Regeln berechnet wird (Abschn. 19.2 Abs. 1 UStAE).
Der Verzicht gilt von Beginn des Jahres an, in dem der Verein ihn erklärt hat, und ist für mindestens fünf Kalenderjahre bindend (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG, Abschn. 19.2 Abs. 1, Abs. 3 UStAE). Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Verzicht durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden, der Widerruf gilt ebenfalls von Beginn eines Jahres an (§ 19 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 UStG, Abschn. 19.2 Abs. 4 UStAE).
Die Tätigkeiten eines Vereins unterliegen grundsätzlich aber nicht nur der Umsatzsteuer, sondern ebenso der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.