Für Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung gilt Folgendes (Abschn. 19.5 Abs. 1-5, Abschn. 15.1 Abs. 5 UStAE):
- Umsätze, die der Verein vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausführt, fallen auch dann noch unter die Kleinunternehmerregelung, wenn die Entgelte erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs vereinnahmt werden.
- Umsätze, die der Verein nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.
- Der Vorsteuerabzug für Umsätze, die vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt werden, ist ausgeschlossen.
- Der Vorsteuerabzug ist möglich nur für Umsätze, die nach dem Übergang ausgeführt werden.
Für Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung gilt Folgendes (Abschn. 19.5 Abs. 6-10, Abschn. 15.1 Abs. 6 UStAE):
- Umsätze, die der Verein vor dem Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung ausführt, fallen auch dann noch unter die Regelbesteuerung, wenn die Entgelte erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs vereinnahmt werden.
- Bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) sind die Umsätze bereits mit der Ausführung, also vor dem Übergang, zu versteuern (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Auf die spätere Vereinnahmung des Entgelts kommt es nicht mehr an.
- Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) sind die Umsätze auch nach dem Übergang mit der Vereinnahmung der Regelbesteuerung zu unterwerfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
- Umsätze, die der Verein nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Kleinunternehmerbesteuerung.
- Der Vorsteuerabzug ist möglich nur für Umsätze, die vor dem Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung ausgeführt werden.
- Der Vorsteuerabzug für Umsätze, die nach dem Übergang ausgeführt werden, ist ausgeschlossen.