Wechsel der Besteuerungsart


Wechsel der Besteuerungsart

Zu einem Wechsel der Besteuerungsart zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerbesteuerung kommt es, oder wenn in einem Jahr die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, in dem Jahr davor oder danach aber nicht, oder wenn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird oder der Verzicht widerrufen wird.

Für Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung gilt Folgendes (Abschn. 19.5 Abs. 1-5, Abschn. 15.1 Abs. 5 UStAE):

  • Umsätze, die der Verein vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausführt, fallen auch dann noch unter die Kleinunternehmerregelung, wenn die Entgelte erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs vereinnahmt werden.
  • Umsätze, die der Verein nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.
  • Der Vorsteuerabzug für Umsätze, die vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt werden, ist ausgeschlossen.
  • Der Vorsteuerabzug ist möglich nur für Umsätze, die nach dem Übergang ausgeführt werden.

Für Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung gilt Folgendes (Abschn. 19.5 Abs. 6-10, Abschn. 15.1 Abs. 6 UStAE):

  • Umsätze, die der Verein vor dem Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung ausführt, fallen auch dann noch unter die Regelbesteuerung, wenn die Entgelte erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs vereinnahmt werden.
  • Bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) sind die Umsätze bereits mit der Ausführung, also vor dem Übergang, zu versteuern (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Auf die spätere Vereinnahmung des Entgelts kommt es nicht mehr an.
  • Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) sind die Umsätze auch nach dem Übergang mit der Vereinnahmung der Regelbesteuerung zu unterwerfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
  • Umsätze, die der Verein nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Kleinunternehmerbesteuerung.
  • Der Vorsteuerabzug ist möglich nur für Umsätze, die vor dem Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung ausgeführt werden.
  • Der Vorsteuerabzug für Umsätze, die nach dem Übergang ausgeführt werden, ist ausgeschlossen.
Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Kleinunternehmer, Verein