Elektronisches Postfach für Steuerberater ab 01.01.2018
Ein Zivilgericht kann ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zustellen. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 1 ZPO und betrifft
- Rechtsanwälte,
- Notare,
- Gerichtsvollzieher,
- Steuerberater,
- sonstige Personen, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann,
- Behörden,
- Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Zugestellt werden kann auch ein elektronisches Dokument (§ 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Für Steuerberater beurteilt die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt die Rechtslage wie folgt:
Zustellungen seitens des Steuerberaters an das Gericht
Für Steuerberater sei keine Verpflichtung eingeführt worden, den elektronischen Rechtsverkehr für Zustellungen an das Finanzgericht zu nutzen. Insoweit sei es zulässig, ab 2018 wie bisher Klagen per Post, per Fax oder auch mittels EGVP-Postfach (z. B. Liste der Drittanwendungen) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einreichen.
Zustellungen seitens des Gerichts an den Steuerberater
Ab 1.1.2018 seien Steuerberater jedoch gem. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO n. F. verpflichtet, einen sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für Zustellungen seitens des Gerichts einzurichten. Gesetzlich sind gem. § 52a Abs. 4 FGO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (BGBl 2013 I S. 3786) nur 4 Übermittlungswege als sicherer Übermittlungsweg eingestuft:
- der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt,
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfachs einer Behörde oder einer jPdöR und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Abs. 2 Satz 2,
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden, bei denen die Authentizität (Identitätsnachweis) und Integrität der Daten (Unversehrtheit) sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Vor diesem Hintergrund müsse ab dem 01.01.2018 ein sicherer Übermittlungsweg für Zustellungen seitens des Gerichts eingerichtet werden. Für Steuerberater komme rechtlich die De-Mail als derzeit einziger zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg infrage.
Erläuternde Hinweise
Die Pflicht zur elektronischen Empfangsbereitschaft gilt für Anwälte ab 01.01.2018. Ab 01.01.2022 müssen alle Rechtsanwälte elektronische Klagen führen (Nutzungspflicht). Der Inhaber des elektronischen Postfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg (...) zur Verfügung steht (§ 52d FGO, jeweils in der Fassung ab 01.01.2022).
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ebenfalls betroffen
Auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind ab dem 01.01.2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für den Empfang von Gerichtspost zu eröffnen. Da es jedoch keine Rechtsverordnung zur Einrichtung eines sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegs nach § 52a Abs. 4 Nr. 4 FGO, § 55a Abs. 4 Nr. 4 VwGO oder § 65a Abs. 4 SGG gibt, kommt für die Teilnahme von WP/vBP und deren Berufsgesellschaften am elektronischen Rechtsverkehr derzeit wie für Steuerberater nur die De-Mail infrage. Da WP/vBP ab dem 01.01.2018 verpflichtet sind, einen sicheren Übermittlungsweg für den Empfang von Gerichtspost zu eröffnen, sind sie ab 01.01.2022 auch verpflichtet, einen solchen sicheren Übermittlungsweg für die Übermittlung eigener Schriftsätze an die Gerichte zu nutzen.
De-Mail-Konto bis Ende des Jahres eröffnen
Die Eröffnung eines De-Mail-Kontos mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sollte – ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzgericht – bis Ende des Jahres erfolgen. Informationen zu De-Mail-Dienstanbietern sind auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik erhältlich.
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