Handwerkerleistung bei Erschließung einer öffentlichen Straße

Beispiel: Die Gemeinde X beschloss die bislang unbefestigte Y-Straße, in der das Grundstück von A belegen ist, auszubauen. Dabei soll die Y-Straße ohne Gehweg ausgebaut und in einen Anliegerweg umklassifiziert werden. Hierfür wurden A von der Gemeinde anteilige Kosten berechnet.
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Nach § 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens 1.200 EUR. Eine Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Die Leistungen müssen aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
BFH-Rechtsprechung zum Hausanschluss
Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2014 - VI R 56/12, entschieden, dass der Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional auszulegen ist, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein.
Die Leistungen müssen aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (also für den Haushalt erbracht werden). So bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen der Voraussetzung des § 35a Abs. 4 EStG insbesondere dann, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
BFH-Rechtsprechung zum Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes
Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16) wird dagegen die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes nicht für den eigentlichen Haus- bzw. Grundstücksanschluss erhoben. Der BFH sieht den Unterscheid zu einem Hausanschluss darin, dass der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern alle Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt.
Entscheidend ist also, ob es sich um eine das öffentliche Straßennetz betreffende Maßnahme handelt oder ob es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetz mit der Grundstücksanlage geht. Geht es um eine Maßnahme des öffentlichen Straßennetzes ist eine Steuerermäßigung ausgeschlossen, weil sie allen Nutzern zugutekommt.
Folgerichtige Entscheidung des BFH
Folgerichtig hat der BFH (Urteil vom 28.04.2020 - VI R 50/17) nun klargestellt, dass für die Erschließung einer öffentlichen Straße nichts anderes gilt. Die Arbeiten an der Straße sind – im Gegensatz zu solchen einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße – nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen.
Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionellen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückeigentümers, da die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes erfolgt, dass – im Unterschied zum Hausanschluss – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt. A kann daher keine Steuerermäßigung geltend machen.
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