Familienpflegezeit (Teil 1) - die versicherungsrechtlichen Auswirkungen
Das Gesetz zur Einführung der Familienpflegezeit wurde am 13.12. 2011 im Bundesgesetzblatt (S. 2564 ff.) verkündet. Damit wurde ab 1.1.2012 die Familienpflegezeit eingeführt.
Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden vereinbaren.
Entgelt wird aus Wertguthaben aufgestockt
Während der Pflegezeit wird das erzielte Arbeitsentgelts aufgestockt. Vorgesehen ist eine Aufstockung um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt. Dies soll grundsätzlich durch Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem zuvor angesparten Wertguthaben erfolgen. Dazu ist die Vereinbarung eines Wertguthabens im Sinne der Sozialversicherung erforderlich (§ 7b SGB IV).
Im Regelfall tritt jedoch die Pflegebedürftigkeit unerwartet ein und es konnte zuvor kein Wertguthaben aufgebaut werden. Folglich entwickelt sich das Wertguthaben zu Beginn der Pflegephase zunächst ins Minus und muss dann nachträglich abgearbeitet werden.
Keine geringfügige Beschäftigung während der Pflegezeit
In versicherungs-, beitrags- und melderechtlicher Hinsicht sind durch das Familienpflegezeitgesetz keine besonderen Regelungen geschaffen worden. Ein vor Beginn der Familienpflegezeit bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bleibt für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase bestehen.
Die veränderte Entgelthöhe wirkt sich direkt versicherungsrechtlich aus - eine mögliche Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung kommt allerdings nicht in Betracht. Das ergibt sich daraus, dass das im Rahmen der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Familienpflegezeit zu leistende monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigen muss. Dies ist Bestandteil einer gültigen Wertguthabenvereinbarung (§ 7b Nr. 5 SGB IV).
Befreiung von der Versicherungspflicht bei JAEG-Unterschreitung
Höherverdienende und deshalb versicherungsfreie Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit wieder versicherungspflichtig werden. Das tritt ein, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Arbeitnehmer werden dann sofort versicherungspflichtig.
Neu geschaffen wurde ab 1.1.2012 die Option, in diesen Fällen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu werden (Ergänzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Wichtig: Wie bei allen Befreiungsoptionen ist auch hierbei kein Widerruf möglich.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
5.602
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
5.575
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.976
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
2.901
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.36322
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.614
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.500
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.436
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.383
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.303
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024