Es ist danach (BMF, Schreiben v. 7.6.2010, BStBl 2010 I S. 588) davon auszugehen, dass
- Unterhaltsleistungen an Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind (es erfolgt demnach auch dann keine Kürzung des Höchstbetrages, wenn z. B. eine Zahlung nur in der Mitte des Kalenderjahres geleistet wird);
- bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht (wird z. B. eine Zahlung im März und eine Zahlung im November 2015 geleistet, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Zahlung im März ohne Rücksicht auf die Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung im November des Jahres reicht, der Höchstbetrag ist demnach nur für die Monate Januar und Februar 2015 um 2/12 zu kürzen);
- die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahres dient (wird z. B. nur eine Zahlung im Juli 2015 geleistet, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Zahlung für den Unterhalt bis zum Schluss des Kalenderjahres dient, der Höchstbetrag ist demnach nur für die Monate Januar und Juni 2015 um 6/12 zu kürzen).
Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung auch insoweit, dass bei Zahlungen die nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden sondern auch des folgenden Jahres abzudecken, die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Jahr der Zahlung, nicht jedoch im/für Folgejahr berücksichtigt werden können. Dabei wird zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt, dass die Zahlungen der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres dienen.
Beispiel mit einer Zahlung im November für ein halbes Jahr im Voraus
Der Alleinstehende A macht in seiner Einkommensteuererklärung 2015 erstmals eine Unterhaltszahlung (Zahlung am 1.11.2015) an den in Algerien lebenden Vater i. H. v. 3.000 EUR geltend. Die nötigen Nachweise (z. B. Unterhaltserklärung und Zahlungsnachweis) wurden allesamt erbracht. Der alleinstehende Vater bezieht in Algerien lediglich eine kleine Rente i. H. v. monatlich 250 EUR, besitzt kein Vermögen und wird auch von keiner anderen Person unterstützt. Die Zahlung i. H. v. 3.000 EUR deckt den Unterhaltsbedarf vom 1.11.2015 bis 30.4.2016 ab.
Das Finanzamt ermittelt den abzugsfähigen Betrag wie folgt:
Höchstbetrag Algerien nach der Ländergruppeneinteilung 8.472 x 2/4 | 4.236 | ||
zeitanteilig für 2/12 | 706 | ||
Rente des Vaters i. H. v. 250 x 12 | 3.000 | ||
./. Werbungskostenpauschbetrag | 102 | ||
./. Kostenpauschale für Bezüge | 180 | ||
= Einkünfte und Bezüge als wären sie im Inland bezogen worden | 2.718 | ||
davon anrechnungsfrei 624 x 2/4 | 312 | ||
Verbleiben | 2.406 | ||
geteilt durch 12 x 2 Monate | 401 | ||
Abzugsfähig | 305 |