Grundsatz der umsatzsteuerlichen Unternehmenseinheit in Gefahr
Gegenstand des EuGH-Urteils ist das Spannungsverhältnis zwischen "Unternehmenseinheit" und "Organschaft". Danach stellt die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung einen steuerbaren Umsatz dar, wenn die Zweigniederlassung einer Mehrwertsteuergruppe angehört (EuGH, Urteil v. 17.9.2014, C-7/13, Haufe Index 7249850).
DStV lehnt uneingeschränkte Umsetzung des EuGH-Urteils ab
Der DStV rät von der uneingeschränkten Umsetzung des EuGH-Urteils im UStAE ab. In einer Mitteilung kritisiert der DStV, dass der EuGH sich inhaltlich nicht hinreichend mit der Frage beschäftigt habe, ob die Prämissen der Vorlagefrage Schwedens rechtsfehlerhaft seien. Dies hätten insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts gezeigt, die aus Sicht des DStV in dem BMF-Schreiben berücksichtigt werden sollten. Daher sollten die Grundsätze des Urteils nur in den Fällen gelten, in denen sowohl die Hauptniederlassung im Drittland als auch ihre Zweigniederlassung Teil des umsatzsteuerlichen Organkreises im Mitgliedstaat sind.
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