Ambulante Pflege in Dritthaushalt als haushaltsnahe Dienstleistung
Es stellt sich die Frage, ob die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden.
Regelung des § 35a Abs. 2 und 4 EStG
Nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20%, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
BFH zu § 35a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2
Der BFH hat geklärt (Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17), dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann. Ebenso kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind.
Finanzverwaltung: Eigener Haushalt bei 1. Halbsatz keine Voraussetzung
Hingegen steht nach Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerermäßigung nach dem 1. Halbsatz neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008 Rz.13).
Aktueller Fall beim FG Berlin-Brandenburg
Im Rahmen eines aktuellen Falles beim FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19) kam die Klägerin für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen der Mutter auf. Die Mutter führt einen eigenen Haus-halt. Es wurde ein Vertrag mit einer Sozialstation abgeschlossen. Die Mutter ist als Leistungsnehmerin aufgeführt, unterschrieben hat jedoch die Klägerin. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus, wurden aber an die Klägerin übersandt und von ihr bezahlt. Die Klägerin machte die Kosten in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Klägerin selbst keine Rechnung erhalten habe, sondern auf die Mutter ausgestellt wurde. Die Klägerin war der Auffassung, dass von ihr der Auftrag erteilt wurde und nur auf Wunsch der Sozialstation die Mutter als Leistungsnehmerin eingetragen wurde. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie als Unterzeichnerin für die Kosten aufzukommen hat. Im Übrigen ergebe sich aus dem Gesetz nicht, dass sie auch als Rechnungsempfängerin genannt sein müsse. Sie müsse lediglich eine Rechnung haben, die aber auch die gepflegte Person benennen könne.
FG lehnt Kostenabzug ab
Das FG Berlin Brandenburg hat den Kostenabzug abgelehnt. Es scheitere zwar nicht an der Person des Rechnungsempfängers, weil aufgrund des Zwecks des Rechnungserfordernisses - nämlich der Verhinderung von Schwarzarbeit - sich aus der Rechnung lediglich der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ergeben muss (Leistungsempfänger und der Zahlende müssten aber nicht identisch sein).
Jedoch gelte § 35a EStG – auch entgegen der Auffassung auch der Finanzverwaltung – nur für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem (anderen) Haushalt. Es wäre ein erheblicher Wertungswiderspruch zu § 35a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 EStG, würde man bei Aufwendungen für (ambulante) Pflege- und Betreuungsleistungen die Anwendbarkeit von § 35a EStG nicht auf solche im Haushalt des Steuerpflichtigen (sei es für die eigene ambulante Pflege, sei es für die ambulante Pflege von Haushaltsangehörigen) beschränken, sondern bei ambulanter Pflege auch Aufwendungen für die Pflege Dritter außer-halb des Haushalts des Steuerpflichtigen, im Haushalt des Dritten, mit einbeziehen.
Das FG betont aber, dass der jetzige Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig ist, zumal zwar nicht im Zusammenhang des sachlichen, jedoch des räumlichen Anwendungsbereichs in § 35a Abs. 4 EStG vom Haushalt der gepflegten oder betreuten Person die Rede ist.
Revisionsverfahren anhängig
Daher verwundert es nicht, dass das FG die Revision zugelassen hat. Es erscheint dem FG klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen von § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuer-pflichtigen ausgestellt ist. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az. VI R 2/20).
Aktualisierung v. 23.3.2021: Neuer Hinweis in Vordruck "Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2020"
Entgegen dem o. g. BMF-Schreiben ergibt sich nun aus der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen 2020" das die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH folgt. Zeile 5 wurde wie folgt geändert: "Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt, bei eigener Heimunterbringung in den Heimkosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind."
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