Aktueller Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer


Reform der Grundsteuer

Nachdem durch die Rechtsprechung immer mehr Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt worden war, liegt nun ein aktueller Gesetzentwurf vor. 

Der Bundesrat hat am 4.11.2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 105) (BR-Drucksache 514/16) sowie einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BR-Drucksache 515/16) beschlossen, die eine Reform der Grundsteuer zum Gegenstand haben. Ziele sind die Einführung eines neuen Bewertungsverfahrens für Grundstücke sowie eine gerechtere Steuererhebung.

Neues Bewertungsziel beim Grundvermögen

Überraschend ist das neue Bewertungsziel beim Grundvermögen, das neu gefasst wird. Die Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrswerts) wird nicht mehr angestrebt. Neues Bewertungsziel ist der Kostenwert. Dieser Kostenwert bildet (typisiert) den Investitionsaufwand für die Immobilie ab. Die Höhe des Investitionsvolumens dient als Indikator für die durch das Grundstück vermittelte Leistungsfähigkeit.

Änderung des Grundgesetzes

Die Bundesratsdrucksache 514/16 sieht den Anfang einer Lösung im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes in Artikel 105 GG und dann in einem Entwurf eines neuen Bewertungssystems.

Die Mehrheit der Länder beabsichtigt eine Reform der Grundsteuer auf der Grundlage eines Bundesgesetzes und will hierzu in einem ersten Schritt die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer neu regeln. Im Bereich des Grundvermögens soll ein grundlegend neues Bewertungsverfahren geschaffen werden. Für eine solche Neukonzeption wird teilweise angezweifelt, ob dem Bund nach der geltenden Rechtslage die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Deshalb soll insoweit Klarheit geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, um dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer - und damit auch für die zur Grundsteuer gehörenden Bewertungsregelungen - ausdrücklich zu übertragen. Darüber hinaus wird den Ländern die Kompetenz zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender Steuermesszahlen grundgesetzlich eingeräumt.

Neues Bewertungssystem

Die Bundesratsdrucksache 515/16 vom 12.9.2016 sieht vor, dass in einem ersten Schritt die Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer neu gefasst werden. Die Grundstücke und die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sollen erstmals auf den 1.1.2022 nach den neuen Regeln bewertet werden. Um künftig einen Bewertungsstau zu vermeiden, wird künftig eine regelmäßige Wiederholung der Bewertung aller Grundstücke und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorgesehen. Und in den §§ 227, 233 und 236 wird für das Grundvermögen die Bewertung des Grund und Bodens mit dem Richtwert und des Gebäudewerts mit dem Pauschalherstellungskosten nach der Anlage 36 und die Berücksichtigung einer Alterswertminderung vorgesehen. 

Die Pauschalherstellungskosten sind aus dem arithmetischen Mittelwert der Regelherstellungskosten von vergleichbaren Gebäudearten für die Standardstufen 2 bis 4 lt. Anlage 24 zum BewG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 2.11. 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) abgeleitet worden. Die Regelherstellungskosten in der Anlage 24 zum BewG wurden in Anlehnung an die Normalherstellungskosten 2010 der Sachwert-Richtlinie vom 5.9. 2012, BAnz AT 18.10.2012 B1, zur Ermittlung des Sachwerts nach den §§ 21 bis 23 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.5.2010, BGBl 2010 I S. 639 ermittelt. Ein neuer § 223 BewG regelt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem Ertragswert als Grundsteuerwert.  

Allerdings hält der Gesetzgeber erst ab dem 1.1.2022 für die erste Hauptfeststellung nach neuem Recht auf den 1.1.2022 für möglich, weil erst dann relevante Daten vorlägen. Somit bleiben die Einheitswerte zunächst weiter maßgebend für die Grundsteuer, voraussichtlich bis einschließlich 2026. Im Übrigen hofft er auf eine Fortsetzungsgeltungsanordnung durch das Bundesverfassungsgericht.

Daraus ergibt sich, dass wie bereits oben empfohlen, Steuerpflichtige darauf achten, dass ihre Einheitsbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind.