KiStAM: Erweiterung der Erleichterungen

Erneut ergänzt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Datum vom 17.7.2014 seine Fragen-Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens und schafft damit eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften.

Grundsätzlich gilt: Infolge der gesetzlichen Änderung der §§ 51a, 52a EStG müssen ab dem 1.1.2015 neben Banken und Kreditinstituten u.a. auch alle Kapitalgesellschaften im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen.

Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften erreichen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob in Ihrem Fall – aufgrund einer der folgenden Punkte – die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst unterbleiben kann.

Ausgenommen sind:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört

Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o.g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.

  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können

Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom 1.9. – 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.

NEU

  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen

In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.

Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.

  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten

Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil.

Darüber hinaus hat das BZSt in einem weiteren Katalog nunmehr auch Antworten auf vielfach aufgeworfene Einzelfragen zur Registrierung im BZStOnline-Portal und Verfahrenszulassung veröffentlicht. Darunter u.a. der Hinweis, dass jede Gesellschaft, die – unter Berücksichtigung der o.g. Ausnahmen – zur Verfahrensteilnahme verpflichtet ist, aber einen Datenübermittler zur Abfrage beauftragt, sich dennoch selbst registrieren muss. Hintergrund: Der Datenübermittler muss bei der Abfrage die Zulassungsnummer der Gesellschaft, für die er die Abfrage durchführt, angeben.

Frage-Antworten-Kataloge des BZSt

Deutscher Steuerberaterverband e. V., E-Mail-Abo Nr. 60/2014 v. 18.7.2014

Schlagworte zum Thema:  Kirchensteuer, Abgeltungsteuer