Die Versicherten selbst tragen durch ihren eigenen Beitragsanteil 50 Prozent. Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen verwerten tragen 30 Prozent und 20 Prozent trägt der Bund. Dieses Finanzierungsprinzip gilt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Künstlersozialabgabe: Bemessungsgrundlage
Die Künstlersozialabgabe (KSA) stellt dabei den Beitragsanteil der abgabepflichtigen Unternehmen (Auftraggeber, Arbeitgeber, Verwerter) dar, welcher an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen ist. Die KSA wird in Höhe eines für alle abgabepflichtigen Unternehmen geltenden einheitlichen Prozentsatzes erhoben. Sie berechnet sich aus den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler/Publizisten.
Künstlersozialabgabe: Abgabesatz
Im Jahr 2017 lag der Abgabensatz für die Künstlersozialversicherung bei 4,8 %. Zum 1.1.2018 sank der Abgabensatz deutlich. Seit diesem Zeitpunkt beträgt er 4,2 %. Die KSA wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt.
Künstlersozialabgabe Freibetrag/Freigrenze
Unternehmen, die nur gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, müssen keine Künstlersozialabgabe bezahlen.
Als „gelegentlich“ werden Aufträge dann bezeichnet, wenn eine "Geringfügigkeitsgrenze" von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Dieser "Freibetrag" gilt jedoch nur für Eigenwerber und solche Unternehmen, die unter die sog. Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon ausgenommen.
Künstlersozialabgabe: Höhe berechnen
Beispiel: Sofern ein abgabepflichtiges Unternehmen im Kalenderjahr 2017 insgesamt 4.500 Euro an meldepflichtigem Entgelt gezahlt hat, ergibt sich die folgende Berechnung:
Abgabesatz 2017: 4,8 %
Meldepflichtige Entgelte 2017: 4.500 Euro
Künstlersozialabgabe 2017: 4.500 Euro x 4,8 % = 216 Euro.
In einer Tabelle (z. B. Haufe Index 11275682) können die an Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte erfasst werden. Daraus wird der vom Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) zu meldende Betrag errechnet. Daneben kann die Vorauszahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) im Jahr 2018 berechnet werden. Sie wird für Januar und Februar 2018 aus den Entgelten des Jahres 2016, für März bis Dezember 2018 aus den Entgelten 2017 berechnet.