Minderwertausgleich aufgrund Schäden am Leasingfahrzeug

Die in der Praxis anzutreffenden Kfz-Leasing-Bedingungen sehen u. a. vor, dass das Fahrzeug sich bei der Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand befinden und frei von Schäden sein sollte. Andernfalls ist der Leasingnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.

Bislang hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, bei Zahlung eines sog. Minderwerts wegen Schäden, z. B. Lackschäden, technischen Mängeln und Unfallschäden, am Leasingfahrzeug handele es sich umsatzsteuerlich um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Der Minderwertausgleich wurde daher der Umsatzsteuer unterworfen.

Für einen Leasinggeber ergab sich dadurch das grundsätzliche Problem, dass er zwar nach Auffassung der Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich zu verlangen hatte, die Zivilgerichte jedoch den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer verneinten. Der BGH hat entschieden, dass ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (BGH, Urteil v. 18.5.2011, VIII ZR 260/10).

Der BFH hat jetzt die langjährige Widersprüchlichkeit zwischen Zivil- und Steuerrechtsprechung beendet. Er hat aktuell entschieden, dass ein Minderwertausgleich beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist (BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 6/11). Auch nach Erkenntnis des BFH handelt es sich bei dem Minderwertausgleich um nicht steuerbaren Schadenersatz. Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich kein Entgelt i. S. d. Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat.

Die Finanzverwaltung hat auf das genannte BFH-Urteil reagiert. Sie wendet es in allen offenen Fällen an. Es wird steuerrechtlich jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen den genannten Grundsätzen über eine steuerbare Leistung abgerechnet haben und der maßgebliche Leasingvertrag vor dem 1.7.2014 endet (BMF, Schreiben v. 6.2.2014, BStBl 2014 I S. 267).

Praxistipp: Leasingnehmer, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Privatpersonen, öffentliche Hand, Ärzte, Banken, Versicherungen usw.) sollten prüfen, ob sie ggf. gezahlte Umsatzsteuer zivilrechtlich von den Leasinggebern zurückfordern können (so Prätzler, jurisPR-SteuerR 38/2013 Anm. 5).

Anzumerken ist, dass verwaltungsseitig wohl zutreffend daran festgehalten wird, dass die Vergütung von Mehrkilometern nach der vertraglichen Gestaltung neben der Zahlung der Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu werten ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt.


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