Mit Weihnachtsspenden Steuern sparen
Spenden können in der Steuererklärung in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte geltend gemacht werden. Wer noch mehr zahlt, kann den nicht abzugsfähigen Betrag in den folgenden Jahren steuersparend erklären. Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien mindern sogar unmittelbar zu 50 Prozent die zu zahlende Einkommensteuer. Dies gilt für Beträge bis zu 825 EUR bei Einzelpersonen und bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 1.650 Euro pro Jahr.
Das Finanzamt verlangt allerdings generell eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster. In drei Ausnahmen begnügt sich der Fiskus jedoch schon mit einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung: Vom vereinfachten Verfahren umfasst sind zum einen Spenden in Katastrophenfällen, wenn die Zahlung auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt. Bei Zuwendungen bis einschließlich 200 EUR an juristische Personen des öffentlichen Rechts reicht ebenfalls nur ein Kontoauszug oder eine entsprechende Kopie vom Online-Banking. Begünstigt sind damit u.a. Spenden an kommunale Krankenhäuser oder Universitäten. Bei "Kleinspenden" bis einschließlich 200
EUR an private Organisationen wie Behindertenwerkstätten, Flüchtlingshilfen oder auch politische Parteien muss zusätzlich - neben dem Banknachweis – dem Spender ein Beleg mit weiteren Angaben für das Finanzamt ausgestellt werden. Sodann steht dem Steuerabzug nichts entgegen.
Generell müssen sich aus den Belegen Name und Kontonummer des Spenders und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ergeben. Eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs reicht nicht aus.
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