Schriftform erforderlich
Der Partnerschaftsvertrag, auch wenn es sich lediglich um eine Änderung des bisherigen Partnerschaftsvertrages handelt, bedarf der Schriftform (vgl. § 3 Abs. 1 PartGG). Das gilt selbstverständlich auch bei einer Neugründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Erhöhte Mindestversicherungssumme
Nach § 8 Abs. 4 PartGG ist Voraussetzung für die Begrenzung der Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR (vgl. § 67 Abs. 2 StBerG). Dabei kann die in einem Jahr in Anspruch zu nehmende Versicherungssumme auf die Mindestversicherungssumme mit folgenden Einschränkungen begrenzt werden:
- Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr in Anspruch genommenen Schäden muss mindestens vier Millionen EUR betragen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 StBerG).
- Sind mehr als 4 Partner an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt, gilt statt einer Jahreshöchstleistung von 4 Mio. EUR der mit der Anzahl der Partner vervielfachte Betrag von 1 Mio. EUR als Mindestsumme für die Jahreshöchstleistung (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
Versicherungsbescheinigung für die Anmeldung
Ebenso wie die Partnerschaftsgesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung durch einen Notar beim Partnerschaftsregister anzumelden (vgl. § 4 PartGG). Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist der Anmeldung eine Versicherungsbescheinigung über die Pflichtversicherung durch das versichernde Versicherungsunternehmen beizufügen. Die Versicherungsunternehmen sind nach § 113 Abs. 2 VVG verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen.