Besteuerung der Mütterrente
Kern der nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der Übergangsphase bis einschließlich 2039 der Rentenfreibetrag. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente – ein fester EUR-Betrag – wird vom Finanzamt für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt, als Rentenfreibetrag "eingefroren" und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG), bei Altersrenten somit lebenslang. Die Festschreibung gilt allerdings erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.
Der Rentenfreibetrag berücksichtigt, dass in einer Übergangsphase ein Teil der Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurde und aus verfassungsrechtlichen Gründen daher keine sofortige Vollbesteuerung zulässig ist. Regelmäßige Rentenanpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung des "persönlichen Rentenfreibetrags" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG). Rentenerhöhungen erhöhen mithin den Besteuerungsanteil. Dessen Quote am Jahresbetrag der Rente steigt folglich durch Abzug des festgeschriebenen steuerfreien Anfangsbetrags.
Beispiel: Normale Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig
Frau R erhält seit 2004 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Besteuerungsanteil 50 % beträgt. Der Rentenfreibetrag beträgt 50 % der 2005 zugeflossenen Renten von 18.000 EUR = 9.000 EUR. Im Jahr 2013 betrug die zugeflossene Rente 20.000 EUR. Der Rentenfreibetrag beträgt in den Jahren 2005 bis 2013 stets 9.000 EUR, sodass sich für die 2013 zugeflossene Rente von 20.000 EUR ein Besteuerungsanteil von 11.000 EUR, also von mehr als 50 % ergibt.
Praxis-Tipp: Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1.7.2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt, der zu einer entsprechenden Rentenerhöhung führt - sog. Mütterrente. Es ist gefragt worden, in welcher Höhe diese Mütterrente der Besteuerung unterliegt.
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu erfreulicherweise die Ansicht, dass es sich bei dieser Rentenerhöhung nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente handelt (FinMin. Schleswig-Holstein v. v. 10.11.2014 - VI 307 - S 2255 – 152).
Der steuerfreie Teil der Rente, d. h. der Rentenfreibetrag, ist daher neu zu berechnen. Deshalb ist der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente zu erhöhen. Die Mütterrente wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Bei z. B. einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente wie auch der der ursprünglichen Rente, 50 %.
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